Erbquote und Güterstand
Wir haben keine gemeinsamen Kinder, aber mein Ehemann hat einen Sohn aus erster Ehe. Wir haben kein Testament, da mein Ehemann möchte, dass sein Sohn und ich gemeinsam erben. Was steht mir als Ehefrau dabei zu? Darauf antwortet Notarin Friederike Klepsch aus Artern:
Erbt der Ehegatte neben Abkömmlingen des Erblassers, so erhält er ein Viertel des Nachlasses. Der Ehegatte erhält, wenn er gesetzlicher Erbe wird, zusätzlich insbesondere den „Voraus“. Darunter versteht man die zum Haushalt gehörenden Gegenstände, so weit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke.
Die Erbquote des überlebenden Ehegatten hängt zudem vom Güterstand ab, in dem die Eheleute gelebt haben.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel. Damit soll ein Ersatz für den Ausgleich des Zugewinns geboten werden. In diesem Fall erhält also der Ehegatte neben den Abkömmlingen insgesamt die Hälfte des Nachlasses.
Anders ist es, wenn keine Abkömmlinge vorhanden wären, aber Erben der zweiten oder dritten Ordnung. Dann fällt dem Ehegatten von vornherein die Hälfte des Nachlasses zu, das um den pauschalen Zugewinn erhöht wird. Sind nur weiter entfernte Verwandte vorhanden, wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe.
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