„Der tut nix“: Haftpflicht für den Hund
Die Versicherung zahlt, wenn der Vierbeiner einen Menschen verletzt oder einen womöglich teuren Sachschaden anrichtet
Berlin. „Der macht nix“und „er will doch nur spielen“: Das stimmt tatsächlich meist. Wenn ein Hund aber doch einmal zubeißt oder etwa auf die Straße läuft und einen Verkehrsunfall verursacht, ist der Ärger groß. Nur in sechs Bundesländern – darunter Thüringen – sind alle Hundehalter gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtpolice für ihr Tier abzuschließen – allerdings in beschränkter Höhe.
Die zehn anderen Länder sehen eine Pflichtversicherung nur für als gefährlich eingestufte Hunde bzw. bestimmte Rassen vor. In Thüringen etwa muss der Hundehalter eine Haftpflichtversicherung für sein Tier über mindestens 500 000 Euro für Personenschäden und mindestens 250 000 Euro für sonstige Schäden abschließen.
Ein Knackpunkt ist die versicherte Schadenssumme. Kein einziges Landesgesetz schreibt eine Abdeckung in einer Höhe vor, wie sie die Stiftung Warentest und viele Verbraucherzentralen empfehlen: mindestens fünf Millionen Euro pauschal für Sach- und Personenschäden. „Die gesetzliche Deckungssumme ist viel zu niedrig. Hundehalter sollten unbedingt darüber hinausgehen – zumal eine höhere Abdeckung kaum teurer ist“, sagt etwa Andreas Gernt, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Die Verbraucherzentrale Thüringen betont: „Hundehaltern sollte bewusst sein, dass jeder vom Hund verursachte Schaden ohne passenden Versicherungsschutz im Einzelfall finanziell existenzbedrohend sein kann.“
Laut jüngstem Tarifvergleich der Stiftung Warentest kostet eine gute Police über fünf Millionen Euro ab etwa 60 bis 90 Euro im Jahr. Für als gefährlich eingestufte Hunde oder sogenannte Listenhunde liegen die Beiträge teils höher. Bei Schoßhündchen raten Verbraucherschützer übrigens auch zur Versicherung. „Auch kleine Hunde können beißen und so eine Entzündung mit schlimmen Folgen am Bein des Betroffenen auslösen“, sagt Elke Weidenbach, Expertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Wichtig zu wissen ist hierbei: Für vom Hund verursachte Schäden muss der Halter auch dann haften, wenn er selbst schuldlos ist. Juristen sprechen von einer sogenannten Gefährdungshaftung aufgrund der „tierspezifischen Gefahr“. „Die Reichweite dieser Haftungsregelung sollte nicht unterschätzt werden“, warnt Oliver Siebert, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Mainz. oder Herzinfarkte merklich. Von Paracetamol, das nicht zu den NSAR zählt, ist bekannt, dass es bei Überdosierung schwere Leberschäden verursachen kann.
„Der neue Hinweis auf jeder Packung kann dazu beitragen, das Risikobewusstsein zu verbessern“, sagt Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer. Andere Experten sind skeptisch. „Meines Wissens gibt es keine Daten, die belegen, dass solche Warnhinweise Wirkung zeigen“, erklärt Professor Martin Smollich, Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Die Idee, das Risiko einer unbedachten Einnahme zu reduzieren, sei grundsätzlich sinnvoll. Andere Maßnahmen hätten sich dabei aber als wirkungsvoller erwiesen. „Eine Verschreibungspflicht für einige der Mittel etwa, aber auch die Begrenzung der Packungsgrößen oder eine Regulierung über den Preis, wenn ein Mittel auf Rezept also günstiger ist, als wenn es der Patient ohne ärztliche Beratung kauft.“(alir) vollständigen Namen aller Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein. Zu beachten ist, dass die Verfügung formal gesehen die Person nur vorschlägt. Das Gericht prüft gegebenenfalls noch einmal, ob die Person wirklich geeignet ist, das Sorgerecht zu bekommen.
Übernehmen Großeltern zeitweise die Verantwortung für ihre Enkel, zum Beispiel in den Ferien, ist es Weidner zufolge auch ratsam, sich eine Vollmacht von den Eltern geben zu lassen. So sind die Großeltern abgesichert, falls sie etwa ungeplant mit dem Kind zum Arzt müssen. (dpa) ein Radfahrer, weil ihn ein Hund anspringt, oder scheucht der Hund eine Schafherde auf, die auf ein Bahngleis rennt und eine S-Bahn zum Entgleisen bringt, ist die typische Tiergefahr realisiert – und der Hundebesitzer haftet“, so Siebert. Auch wenn ein Mensch panisch auf den Hund reagiert und wegrennt, könne er den Halter haftbar machen, wenn er auf der „Flucht“stürzt und sich verletzt.
Einen zweiten Knackpunkt bilden die versicherten Schadensfälle. Zum Grundschutz, den ein Tarif unbedingt bieten sollte, zählt die Stiftung Warentest die Mitversicherung von Verstößen gegen die Halterpflichten. Ein Beispiel: Trotz Leinenzwangs läuft das Tier frei und verursacht einen Schaden. „Allein wenn man die Grenzen der Bundesländer überschreitet, kann man schon mal die Leinenpflicht „Deckschäden“sollten in der Police enthalten sein. „Es kann teuer werden, wenn eine wertvolle Rassehündin von einem Mischlingsrüden gedeckt wird. Die Kosten für den Zuchtausfall oder Verletzungen zahlt dann die Versicherung“, erläutert Behn.
Nicht zu vergessen sind Schäden in einer Mietwohnung, etwa zerkratzte Türen, die der Vertrag mit einschließen sollte. Die Stiftung rät zur Absicherung solcher Schäden bis zu 250 000 Euro. Achtung: Auch Personen mit eigener Immobilie können betroffen sein. „Wer im Urlaub eine Ferienwohnung mietet oder mit dem Hund im Hotel ist, sollte für dort auftretende Schäden etwa an beweglichen Sachen abgesichert sein“, rät Experte Gernt. Bei Urlauben mit dem Hund im Ausland gilt: auf eine weltweite Geltung der Police achten.
„Deckschäden“können teuer werden