Sonderangebot schnell vergriffen
Ein Supermarkt hatte morgens mit einem Sonderangebot für eine Festplatte geworben. Als ich am Abend eine dieser Festplatten kaufen wollte, waren sie schon ausverkauft. Ist das zulässig? Kann ich vom Supermarkt verlangen, dass er mir diese Festplatte zu den beworbenen Konditionen besorgt? Darauf antwortet Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen.
Es ist ärgerlich, wenn man im Laden feststellen muss, dass ein beworbenes Produkt nicht mehr vorrätig ist. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb finden sich Regeln zur Bevorratung bei Sonderangeboten. Oft wird man von einem unzulässigen Lockvogelangebot sprechen müssen. Denn ein Unternehmer muss die Waren aus der Werbung eine angemessene
Zeit vorrätig haben. Kann er das nicht, muss er in der Werbeannonce die Kunden darauf hinweisen und hinreichende Gründe nennen, weshalb er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, genügend Produkte vorrätig zu haben.
Kann er die Ware weniger als zwei Tage vorrätig halten, muss er nachweisen, dass er einen angemessenen Vorrat hatte. In Ihrem Fall könnte ein Lockvogelangebot vorliegen. Eine Verbraucherzentrale könnte den möglicherweise vorliegenden Wettbewerbsverstoß abmahnen.
Auf eine identische Festplatte zum selben Preis können Sie nicht bestehen. Auch wenn Händler teurere Produkte – hier: andere Festplatten – zum Preis des vergriffenen Produkts anbieten, machen sie das aus Kulanz. Ihr Ziel sind zufriedene Kunden. Einen Anspruch darauf hat man aber nicht. Auch eine Werbeannonce führt nicht dazu, dass Sie einen Anspruch darauf haben, beworbene Waren zu den versprochenen Konditionen zu erhalten.