Thüringer Allgemeine (Artern)

Karlsruhe bestätigt Zschäpe-urteil

Der Bundesgeri­chtshof hat die Revision der Verurteilt­en mit einer Änderung verworfen

- Von Kai Mudra

Erfurt. Die Verurteilu­ng von Beate Zschäpe als Mörderin und Rechtsterr­oristin ist rechtskräf­tig. Der Bundesgeri­chtshof in Karlsruhe hat mit Ausnahme einer „geringfügi­gen Änderung des Schuldspru­chs“ihre Revision verworfen. Das geht aus einer Erklärung des Gerichts vom Donnerstag hervor.

Damit hat ihre Verurteilu­ng zu lebenslang­er Haft durch das Oberlandes­gerichts München vom Juli 2018 Bestand. Weil die Schwere der

Schuld festgestel­lt wurde, ist keine vorzeitige Entlassung möglich.

Zschäpe wurde unter anderem als Mitglied einer terroristi­schen Vereinigun­g wegen mehrerer Fälle des Mordes und versuchten Mordes verurteilt. Sie ist dem Urteil zufolge als Mitglied der rechtsterr­oristische­n Vereinigun­g „Nationalso­zialistisc­her Untergrund“(NSU) gemeinsam mit Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt auf Basis einer gemeinsame­n politisch-ideologisc­hen Einstellun­g für neun rassistisc­h motivierte Morde sowie zwei Sprengstof­fanschläge

und 15 Raubüberfä­lle mit verantwort­lich.

Der Bundesgeri­chtshof betont, dass aufgrund der vom Staatsschu­tzsenat festgestel­lten Umstände die Angeklagte Zschäpe die Mordanschl­äge und Raubüberfä­lle gemeinscha­ftlich mit Mundlos und Böhnhardt begangen hat. Sie habe zwar die Taten nicht unmittelba­r ausgeführt. „Sie nahm jedoch maßgeblich Einfluss bereits auf die Planung der Taten sowie auf den gemeinsame Tatentschl­uss sowie den weiteren Willen ihrer beiden Komplizen“,

erklären die Richter. Als Grund zur Erleichter­ung, zehn Jahre nach der Enttarnung des NSU, bewertet die innen- und rechtspoli­tische Sprecherin der Spd-fraktion, Dorothea Marx das Zurückweis­en der Revision.

Der rechtskräf­tige Abschluss des Gerichtsve­rfahrens sollte jetzt genutzt werden, zahlreiche offene Fragen zur Planung der Taten und zur Auswahl der Opfer aufzukläre­n, sagte die frühere Vorsitzend­e der Nsu-untersuchu­ngsausschü­sse im Thüringer Landtag. Leitartike­l

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