Frust gegen möglichen Nebenbuhler
Gerichtsbericht: 42-jähriger Angeklagter soll Autospiegel beschädigt haben
Sondershausen. Vieles blieb bei dem Prozess gegen einen 42-jährigen Mann im Unklaren. Der Angeklagte hatte sich gegen den Vorwurf der Sachbeschädigung zu verantworten – und wurde am Ende freigesprochen.
Der Vorfall soll sich im Februar des vergangenen Jahres in einer Stadt im westlichen Teil des Landkreises zugetragen haben. Der Geschädigte, der Anzeige erstattet hatte und vor Gericht als Zeuge vernommen wurde, arbeitet als Altenpfleger. Mit einer Kollegin soll er sich übers Handy Nachrichten geschrieben und auch privat getroffen haben. Was er dabei offenbar nicht wusste: Sie war vergeben.
Der Lebensgefährte habe von der scheinbar mehr als kollegialen Beziehung erfahren und wollte die Sache wohl mit dem vermeintlichen Nebenbuhler klären. Er hatte um ein Treffen gebeten. Der Altenpfleger
willigte ein. Doch so ganz traute er der Sache wohl nicht. Mit dem Auto fuhr er an die verwaiste Tankstelle im Ort, wo er eine „Gestalt“entdeckte und dann doch entschied, lieber nicht anzuhalten.
Aber an einem Wohnblock soll sich dann ein anderes Auto schräg vor seines gestellt und ihm die Weiterfahrt damit versagt haben. Der
Fahrer des fremden Pkw sei ausgestiegen und an die Fahrertür gekommen, um dann wild gegen die Seitenscheibe zu hämmern. Daraufhin sei der Beifahrer auch noch dazu gekommen und habe gegen den Außenspiegel getreten, wobei die Spiegelfläche rausgefallen sei.
Es sei dem Geschädigten dann gelungen, das Weite zu suchen. Über eine eigene Internetrecherche habe er den Namen des vermeintlichen Verursachers herausgefunden und ihn dann bei der Polizei angezeigt.
Vor Gericht war sich dann aber selbst der Anzeigenerstatter nicht mehr sicher, ob da auf der Anklagebank tatsächlich der Mann saß, der in jener Nacht gegen seinen Spiegel getreten hatte oder nicht. Und der Angeklagte selbst stritt sowieso alles ab. Er habe an jenem Abend – wie immer freitags – mit Freunden eine Party im Garten gefeiert. Bei der soll der Bekannte sein Leid geklagt haben, dass ein Arbeitskollege der Freundin zu nahe gekommen sei und sie gegen ihren Willen geküsst haben soll. Mehr aber auch nicht.
Der Angeklagte, der wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine Vorbelastung aufzuweisen hat, wurde freigesprochen. Seine Schuld konnte nicht nachgewiesen werden.