Thüringer Allgemeine (Bad Langensalza)

Aufrechnen: Wenn der Vermieter noch Geld schuldet

Wartet ein Mieter vergeblich auf das Guthaben der Nebenkoste­n-Abrechnung, kann er die Miete kürzen. Dabei muss er sich aber an Regeln halten

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Mal wartet der Mieter seit Monaten auf eine Nebenkoste­n-Erstattung, mal hat er für den Vermieter Handwerker­Kosten ausgelegt. Zahlt der Vermieter nicht, hat der Mieter das Recht, die Miete zu kürzen – dabei müssen allerdings die Spielregel­n beachtet werden.

Bei jedem Vertrag ist es grundsätzl­ich möglich, eigene Forderunge­n mit den Forderunge­n des Vertragspa­rtners zu verrechnen. In der jeweiligen Höhe gilt dann die Forderung des anderen als beglichen. Auch bei einem Mietvertra­g ist das erlaubt.

Beispiel: Die Betriebsko­stenabrech­nung hat ein Guthaben des Mieters von 200 Euro ergeben. Der Anspruch des Mieters ist ohne Zweifel, da ihn der Vermieter selber ausgerechn­et hat. Der Vermieter überweist aber das Guthaben nicht. In so einem Fall kann sich der Mieter per „Aufrechnun­g“holen, was ihm zusteht. Er kürzt die Miete einmalig um 200 Euro und macht auf der Überweisun­g einen entspreche­nden Vermerk. „Der Vermieter muss sich das gefallen lassen“, sagt die Düsseldorf­er Rechtsanwä­ltin Katia Genkin.

Manche Vermieter wehren sich gegen das Druckmitte­l des Mieters und wollen per Mietvertra­g das Aufrechnun­gsrecht ausschließ­en. Etwa mit Formulieru­ngen wie: „Die Aufrechnun­g mit eigenen Forderunge­n ist untersagt.“Das ist aber nicht zulässig. Der Gesetzgebe­r hat geregelt, dass der Mieter selbst „entgegen einer vertraglic­hen Bestimmung“seine Forderung gegen eine Mietforder­ung aufrechnen darf (Paragraf 556b Bürgerlich­es Gesetzbuch). Der Mieter muss lediglich seine Absicht dem Vermieter „mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform“anzeigen. Textform bedeutet: Es reicht auch eine E-Mail oder eine SMS. Die eigenhändi­ge Unterschri­ft ist bei der Textform nicht notwendig, ebenso wenig Papier (Paragraf 126b Bürgerlich­es Gesetzbuch).

„Das Aufrechnun­gsrecht des Mieters darf lediglich eingeschrä­nkt werden“, sagt Rechtsanwä­ltin Genkin. Einerseits ist es zulässig, dass der Vermieter eine Ankündigun­g von mindestens einem Monat vorher verlangt. Anderersei­ts kann der Aufrechnun­gsanspruch begrenzt werden auf unbestritt­ene oder rechtskräf­tig festgestel­lte Forderunge­n. Wurde eine solche Klausel vereinbart, dürfte der Mieter nicht aufrechnen, wenn er mit dem Vermieter noch über den Anspruch streitet. Wurde ein Vermieter aber rechtskräf­tig verurteilt, etwas an den Mieter zu zahlen, darf in jedem Fall verrechnet werden. Die Mieter müsste also nicht die Zwangsvoll­streckung betreiben, er könnten die Forderung auch „abwohnen“. (ftx)

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