Thüringer Allgemeine (Eichsfeld)
Lebensversicherung vor dem Fiskus retten
Tipps, um bei der Erbschaftssteuer zu sparen
Berlin.
Wenn geerbt wird, fallen Steuern an. Grundsätzlich unterliegt auch eine Lebensversicherung, die man zur finanziellen Absicherung des Partners oder der Kinder abschließt, der Erbschaftssteuer. Hinterbliebene Ehe- und eingetragene Lebenspartner profitieren von den großzügigen Freibeträgen, die das Erbrecht einräumt: Durch den persönlichen und den Versorgungsfreibetrag kommen bis zu 750 000 Euro zusammen; für Kinder, gestaffelt nach Alter, sind es noch bis zu 450 000 Euro. Was aber gilt für unverheiratete Paare? Was, wenn in der Police kein Bezugsberechtigter genannt ist? Und was gilt bei Immobilien?
Natürlich können zwei unverheiratete Partner auch die Möglichkeit nutzen, gegenseitig eine Lebensversicherung für den anderen abzuschließen. Wichtig: Man muss im Zweifelsfall nachweisen können, dass tatsächlich der Versicherungsnehmer die Beiträge gezahlt hat. Denn nur dann ist klar, dass man sich auf diese Weise um seinen eigenen Hinterbliebenenschutz gekümmert hat – damit zählt die Versicherungssumme nicht zum Erbe, sondern ist als Vertragsleistung des Versicherers steuerfrei. Nachgewiesen werden muss auch, dass die versicherte Person damit einverstanden ist, dass jemand anderes von ihrem Ableben profitieren würde. Eine solche Einverständniserklärung sollte man gleich bei Vertragsabschluss abgeben.
Auch hier ließe sich durch gekreuzte Lebensversicherungen die Erbschaftssteuer sparen – aber nach wie vor wird Paaren, die eine Lebensversicherung abschließen wollen, meist die übliche Begünstigten-regelung empfohlen. Dabei hat die Trennung zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person keine Auswirkung auf Beitragshöhe und Leistungsumfang einer Police.