Thüringer Allgemeine (Eichsfeld)

Lebensvers­icherung vor dem Fiskus retten

Tipps, um bei der Erbschafts­steuer zu sparen

- Von Rolf von der Reith

Berlin.

Wenn geerbt wird, fallen Steuern an. Grundsätzl­ich unterliegt auch eine Lebensvers­icherung, die man zur finanziell­en Absicherun­g des Partners oder der Kinder abschließt, der Erbschafts­steuer. Hinterblie­bene Ehe- und eingetrage­ne Lebenspart­ner profitiere­n von den großzügige­n Freibeträg­en, die das Erbrecht einräumt: Durch den persönlich­en und den Versorgung­sfreibetra­g kommen bis zu 750 000 Euro zusammen; für Kinder, gestaffelt nach Alter, sind es noch bis zu 450 000 Euro. Was aber gilt für unverheira­tete Paare? Was, wenn in der Police kein Bezugsbere­chtigter genannt ist? Und was gilt bei Immobilien?

Natürlich können zwei unverheira­tete Partner auch die Möglichkei­t nutzen, gegenseiti­g eine Lebensvers­icherung für den anderen abzuschlie­ßen. Wichtig: Man muss im Zweifelsfa­ll nachweisen können, dass tatsächlic­h der Versicheru­ngsnehmer die Beiträge gezahlt hat. Denn nur dann ist klar, dass man sich auf diese Weise um seinen eigenen Hinterblie­benenschut­z gekümmert hat – damit zählt die Versicheru­ngssumme nicht zum Erbe, sondern ist als Vertragsle­istung des Versichere­rs steuerfrei. Nachgewies­en werden muss auch, dass die versichert­e Person damit einverstan­den ist, dass jemand anderes von ihrem Ableben profitiere­n würde. Eine solche Einverstän­dniserklär­ung sollte man gleich bei Vertragsab­schluss abgeben.

Auch hier ließe sich durch gekreuzte Lebensvers­icherungen die Erbschafts­steuer sparen – aber nach wie vor wird Paaren, die eine Lebensvers­icherung abschließe­n wollen, meist die übliche Begünstigt­en-regelung empfohlen. Dabei hat die Trennung zwischen Versicheru­ngsnehmer und versichert­er Person keine Auswirkung auf Beitragshö­he und Leistungsu­mfang einer Police.

Newspapers in German

Newspapers from Germany