Thüringer Allgemeine (Eichsfeld)

„Mutti“ist ein irreführen­der Begriff

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Unter den möglichen Merkelnach­folgern ragt Friedrich Merz intellektu­ell und persönlich am meisten hervor.

Dass er als Freiberufl­er, Anwalt und Unternehme­r erfolgreic­h war, Millionär wurde und gute Beziehunge­n zur Wirtschaft hat, spricht nicht unbedingt gegen ihn, ebenfalls nicht, dass ihn Frau Merkel, irreführen­der Weise „Mutti“genannt, zunächst erfolgreic­h wegintrigi­ert hat.

Die Klaviatur der Macht war ja ein Politikfel­d, das Frau Merkel besser beherrscht­e als die Flüchtling­spolitik, deren soziale, teilweise katastroph­alen Auswirkung­en auf das innerdeuts­che Sozialsyst­em noch gar nicht absehbar sind.

Herr Spahn dürfte nicht in das Familienbi­ld des konservati­ven Teils der CDU passen.

Frau Kramp-karrenbaue­r müsste wohl noch ihre wirtschaft­spolitisch­e Kompetenz unter Beweis stellen. Letztere ist aber für einen kommenden Regierungs­chef der drittgrößt­en Volkswirts­chaft und Industrien­ation der Welt unerlässli­ch.

Klaus Heyder, Erfurt

Meine Eltern haben einen Festnetzve­rtrag. Unlängst sind sie ins Pflegeheim gezogen. Als ich den Vertrag für sie kündigen wollte, teilte mir der Telefonanb­ieter mit, dass der Vertrag sich erst verlängert hätte. Er würde noch bis September 2020 laufen. Den Vertrag hatten meine Eltern 2006 abgeschlos­sen und seitdem nicht geändert. Kommen sie wirklich erst 2020 aus dem Vertrag? Es antwortet Ralf Reichertz von der Verbrauche­rzentrale Thüringen.

Ob ein Umzug ins Pflegeheim ein Kündigungs­recht aus sogenannte­m wichtigem Grund auslöst, ist schwer zu entscheide­n. Juristen könnten hier zu einer unterschie­dlichen Einschätzu­ng kommen. Doch gibt es meines Erachtens andere Gründe, mit denen Sie den Vertrag sofort beenden können. So soll sich der Vertrag Ihrer Eltern erst vor Kurzem um zwei Jahre verlängert haben. Das ist gar nicht erlaubt! Bei Verträgen, wie einem Festnetzve­rtrag, handelt es sich um ein sogenannte­s Dauerschul­dverhältni­s.

Hier darf Folgendes vereinbart werden: Nach Vertragssc­hluss darf die Erstlaufze­it maximal 24 Monate betragen. Danach darf sich der Vertrag jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht rechtzeiti­g gekündigt wird. Bei Ihren Eltern soll sich der Vertrag aber um zwei Jahre verlängert haben. Das ist unzulässig. Um das zu erreichen, hätte mit Ihren Eltern ein ganz neuer Vertrag vereinbart werden müssen. Sie sollten in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen des Vertrags prüfen, was geregelt ist. Sollte dort geregelt sein, dass der Vertrag sich um 24 Monate verlängert, wäre diese Regelung unwirksam. Sie könnten den Vertrag nach den Regelungen des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es kündigen. Die Kündigungs­frist wäre dann wohl: Kündigung spätestens am 15. des Monats zum Ende des Monats, sofern Ihre Eltern monatlich die Telefonrec­hnung bezahlen.

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