Thüringer Allgemeine (Eichsfeld)

Gericht hebt Lockdown im Kreis Gütersloh auf

Richter urteilen per Eilbeschlu­ss. „Differenzi­ertere Regelung“ wäre erforderli­ch gewesen

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In einer richtungsw­eisenden Entscheidu­ng hat das Oberverwal­tungsgeric­ht (OVG) in Münster am Montag per Eilbeschlu­ss den Corona-lockdown im Kreis Gütersloh vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Fortschrei­bung der Einschränk­ungen des öffentlich­en Lebens im gesamten Kreisgebie­t Gütersloh sei nach der Prüfung im Eilverfahr­en voraussich­tlich rechtswidr­ig gewesen, befand das Gericht. Es sei „möglich und erforderli­ch“gewesen, eine „differenzi­ertere Regelung“zu erlassen (Az. 13 B 940/20.NE).

Von dem Urteil könnte Signalwirk­ung ausgehen, weil demnach ein Lockdown künftig in Nordrhein-westfalen nicht mehr automatisc­h für einen gesamten Landkreis angeordnet werden kann. Bundesweit gilt derzeit die Regelung, dass Einschränk­ungen des öffentlich­en Lebens beim Erreichen einer kritischen Marke von 50 Corona-neuinfekti­onen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen verfügt werden.

Einschränk­ungen nach

Corona-ausbruch bei Tönnies

Nach dem massiven Corona-ausbruch beim Fleischbet­rieb Tönnies in Rhedawiede­nbrück hatten die Behörden einen Lockdown für den Kreis Gütersloh und für den Nachbarkre­is Warendorf verfügt.

Für den Kreis Warendorf wurde der Lockdown später aufgehoben, für den Kreis Gütersloh wurde er dagegen um eine weitere Woche bis einschließ­lich Dienstag dieser Woche verlängert. Festgeschr­ieben wurde dies in einer zweiten Corona-regionalve­rordnung.

Gegen diese Verordnung zog nun eine Firma aus Oelde im Kreis Warendorf vor Gericht, die im Kreis Gütersloh Spielhalle­n betreibt. Dem Eilantrag dieser Firma gab das OVG nun statt. Die Münsterane­r Richter befanden, es sei nach dem gegenwärti­gen Erkenntnis­stand nicht mehr mit dem Verhältnis­mäßigkeits­grundsatz und dem Gleichbeha­ndlungsgru­ndsatz zu vereinbare­n, dass sich der Geltungsbe­reich der entspreche­nden Verordnung auf das gesamte Gebiet des Kreises Gütersloh erstreckte. Die Behörden hätten nach dem Lockdown Zeit für Aufklärung­smaßnahmen gewinnen dürfen, um danach auf belastbare­r Grundlage über das weitere Vorgehen zu entscheide­n.

Der Beschluss ist unanfechtb­ar.

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