Thüringer Allgemeine (Eichsfeld)
Änderung bei Laufzeit von Fitnessvertrag
Ralf Reichertz, Jurist bei der Verbraucherzentrale Thüringen
Sind Verträge von Fitnessstudios mit einer Vertragslaufzeit von mindestens einem Jahr und automatischer Verlängerung um zwölf Monate noch rechtens? Und gilt das auch für eine Kündigungsfrist von drei Monaten?
Die meisten Fitnessverträge werden für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von bis zu 24 Monaten ist hierbei zulässig. Die längere Treue wird oft mit einem niedrigeren Monatsbeitrag belohnt. Wenn Sie jedoch flexibel bleiben möchten, sollten Sie sich nicht zu lange binden. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich meist automatisch.
Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt: Nach Ablauf der Erstlaufzeit dürfen sich die Verträge nur noch auf unbestimmte Zeit automatisch verlängern, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt werden. Die verlängerten Verträge dürfen dabei nur noch eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat haben.
Bei älteren Verträgen ist es hingegen noch möglich, dass sie sich nach Ablauf der Grundlaufzeit um eine feste Zeit verlängern. Eine automatische Verlängerung um mehr als ein Jahr ist jedoch auch bei diesen Verträgen nicht zulässig. Wenn Sie früher kündigen möchten, ist dies häufig nur bei einem wichtigen Grund wie einer ernsten und dauerhaften Erkrankung nach Vertragsschluss möglich.
Ein Wohnortwechsel ist grundsätzlich kein wichtiger Grund, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Sie sollten allerdings auch in diesem Fall mit den Studiobetreibern sprechen und versuchen, eine gemeinsame Lösung zu finden.
Liebe Leserinnen und Leser, bitte beachten Sie: An diesem Freitag wird kein Verbrauchertelefon angeboten.
Das nächste Verbrauchertelefon ist am Freitag, 17. Mai, von 9 bis 10 Uhr unter der Nummer 0361 / 227 5555 erreichbar.