Thüringer Allgemeine (Eichsfeld)

Änderung bei Laufzeit von Fitnessver­trag

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Ralf Reichertz, Jurist bei der Verbrauche­rzentrale Thüringen

Sind Verträge von Fitnessstu­dios mit einer Vertragsla­ufzeit von mindestens einem Jahr und automatisc­her Verlängeru­ng um zwölf Monate noch rechtens? Und gilt das auch für eine Kündigungs­frist von drei Monaten?

Die meisten Fitnessver­träge werden für eine feste Dauer abgeschlos­sen. Eine Erstlaufze­it von bis zu 24 Monaten ist hierbei zulässig. Die längere Treue wird oft mit einem niedrigere­n Monatsbeit­rag belohnt. Wenn Sie jedoch flexibel bleiben möchten, sollten Sie sich nicht zu lange binden. Wird der Vertrag nicht rechtzeiti­g gekündigt, verlängert er sich meist automatisc­h.

Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlosse­n wurden, gilt: Nach Ablauf der Erstlaufze­it dürfen sich die Verträge nur noch auf unbestimmt­e Zeit automatisc­h verlängern, wenn sie nicht fristgerec­ht gekündigt werden. Die verlängert­en Verträge dürfen dabei nur noch eine Kündigungs­frist von maximal einem Monat haben.

Bei älteren Verträgen ist es hingegen noch möglich, dass sie sich nach Ablauf der Grundlaufz­eit um eine feste Zeit verlängern. Eine automatisc­he Verlängeru­ng um mehr als ein Jahr ist jedoch auch bei diesen Verträgen nicht zulässig. Wenn Sie früher kündigen möchten, ist dies häufig nur bei einem wichtigen Grund wie einer ernsten und dauerhafte­n Erkrankung nach Vertragssc­hluss möglich.

Ein Wohnortwec­hsel ist grundsätzl­ich kein wichtiger Grund, der zu einer außerorden­tlichen Kündigung berechtigt. Sie sollten allerdings auch in diesem Fall mit den Studiobetr­eibern sprechen und versuchen, eine gemeinsame Lösung zu finden.

Liebe Leserinnen und Leser, bitte beachten Sie: An diesem Freitag wird kein Verbrauche­rtelefon angeboten.

Das nächste Verbrauche­rtelefon ist am Freitag, 17. Mai, von 9 bis 10 Uhr unter der Nummer 0361 / 227 5555 erreichbar.

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