Thüringer Allgemeine (Eisenach)
Lieferschein nur im Original?
Mit dem Kauf unseres Hauses übernahmen wie einen Gastank einer Flüssiggasfirma und schlossen mit ihr einen Liefervertrag ab. Seit etwa zehn Jahren bekommen wir bei Gaslieferungen einen Lieferschein. Darauf steht ein Verteilerschlüssel, der angibt, dass das Original des Scheins dem Kunden auszuhändigen ist. Die Firma verweigert uns jetzt aber zum zweiten Male die Übergabe des Originals und will uns wieder nur eine Kopie zuschicken. Haben wir Anspruch auf den Originallieferschein? Darauf antwortet Dirk Weinsheimer von der Verbraucherzentrale Thüringen.
Bei einem Lieferschein handelt es sich im juristischen Sinne um eine sogenannte Anweisung. Dabei wird ein Lieferant durch einen Verkäufer angewiesenen, an einen Dritten (Käufer) Waren zu liefern. Das heißt, die Flüssiggasfirma ist zwar der Verkäufer des Gases, lässt es aber von einer anderen Firma anliefern. In Ihrem Fall wurde also die Lieferfirma von der Flüssiggasfirma angewiesen, an Sie Flüssiggas zu liefern. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie den Erhalt der Ware. Der von Ihnen unterzeichnete Lieferschein stellt dann außerdem eine Quittung dar. Damit weist der Lieferant gegenüber dem Verkäufer nach, dass er die Anweisung erfüllt hat. Daraus ergibt sich, dass Sie keinen Anspruch auf Aushändigung des Originals haben. Jedoch besitzt der Lieferschein auch die Funktion einer Urkunde, die als Beweis geeignet ist, die Erfüllung des zwischen Ihnen und der Flüssiggasfirma geschlossenen Kaufvertrages nachzuweisen. Deshalb haben Sie zumindest das Recht auf Einsicht in den Lieferschein. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (um eine Anreise zur Flüssiggasfirma zu vermeiden), sollte eine Übermittlung einer Lieferschein-kopie genügen.
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