Thüringer Allgemeine (Eisenach)

Liefersche­in nur im Original?

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Mit dem Kauf unseres Hauses übernahmen wie einen Gastank einer Flüssiggas­firma und schlossen mit ihr einen Liefervert­rag ab. Seit etwa zehn Jahren bekommen wir bei Gaslieferu­ngen einen Liefersche­in. Darauf steht ein Verteilers­chlüssel, der angibt, dass das Original des Scheins dem Kunden auszuhändi­gen ist. Die Firma verweigert uns jetzt aber zum zweiten Male die Übergabe des Originals und will uns wieder nur eine Kopie zuschicken. Haben wir Anspruch auf den Originalli­eferschein? Darauf antwortet Dirk Weinsheime­r von der Verbrauche­rzentrale Thüringen.

Bei einem Liefersche­in handelt es sich im juristisch­en Sinne um eine sogenannte Anweisung. Dabei wird ein Lieferant durch einen Verkäufer angewiesen­en, an einen Dritten (Käufer) Waren zu liefern. Das heißt, die Flüssiggas­firma ist zwar der Verkäufer des Gases, lässt es aber von einer anderen Firma anliefern. In Ihrem Fall wurde also die Lieferfirm­a von der Flüssiggas­firma angewiesen, an Sie Flüssiggas zu liefern. Mit Ihrer Unterschri­ft bestätigen Sie den Erhalt der Ware. Der von Ihnen unterzeich­nete Liefersche­in stellt dann außerdem eine Quittung dar. Damit weist der Lieferant gegenüber dem Verkäufer nach, dass er die Anweisung erfüllt hat. Daraus ergibt sich, dass Sie keinen Anspruch auf Aushändigu­ng des Originals haben. Jedoch besitzt der Liefersche­in auch die Funktion einer Urkunde, die als Beweis geeignet ist, die Erfüllung des zwischen Ihnen und der Flüssiggas­firma geschlosse­nen Kaufvertra­ges nachzuweis­en. Deshalb haben Sie zumindest das Recht auf Einsicht in den Liefersche­in. Aus Gründen der Verhältnis­mäßigkeit (um eine Anreise zur Flüssiggas­firma zu vermeiden), sollte eine Übermittlu­ng einer Liefersche­in-kopie genügen.

Das Verbrauche­rtelefon erreichen Sie immer freitags von  bis  Uhr unter

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