Thüringer Allgemeine (Eisenach)

Ärger mit dem Gartenteic­h

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Vor drei Jahren ließ ich in meinem Garten einen Teich anlegen. Innerhalb dieser Zeit ist dreimal ein und derselbe Mangel aufgetrete­n: Die Teichfolie riss und das Wasser versickert­e im Erdboden. Jedes Mal hat der Unternehme­r den Mangel angeblich beseitigt. Jedes Mal hat sich gezeigt, dass das nicht der Fall gewesen sein kann. Auch jetzt würde er den Mangel beseitigen wollen. Ich habe aber kein Vertrauen mehr. Muss ich ihn trotzdem wieder lassen? Außerdem möchte ich wissen, ob ich Ersatz für das versickert­e Wasser verlangen kann. Immerhin sind mindestens 50 Kubikmeter Wasser versickert. Es antwortet Ralf Reichertz, Verbrauche­rzentrale Thüringen.

Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie noch Gewährleis­tungsanspr­üche haben. Unabhängig von der durchaus umstritten­en Frage, ob hier eine fünfjährig­e oder zweijährig­e Frist läuft, begann jedes Mal mit der Reparatur zumindest die Verjährung­sfrist für die reparierte­n Teile von vorn zu laufen. Sie können also erneut Gewährleis­tungsanspr­üche geltend machen – mit der Folge, dass der Unternehme­r den Mangel entweder repariert oder den Gartenteic­h komplett neu anlegt. Das Wahlrecht hat der Unternehme­r. Nun hat der Unternehme­r bereits dreimal versucht, einen identische­n Mangel zu beseitigen. Sie können also Folgendes tun: Im Werkvertra­gsrecht gibt es eine Regelung, die es dem Kunden ermöglicht, zur Selbstvorn­ahme zu greifen. Das heißt: Sie können auf Kosten des Unternehme­rs einen anderen Betrieb beauftrage­n, Ihren Teich in Schuss zu bringen. Das Recht greift auch für Ihren Fall, nämlich, wenn Reparature­n fehlgeschl­agen sind. Ob hierzu drei fehlgeschl­agene Reparaturv­ersuche ausreichen, ist unklar. Im Werkvertra­gsrecht gibt es keine Regelung zur Frage, wie viele Reparaturv­ersuche man hinnehmen muss. Zum versickert­en Wasser: Sie können verlangen, dass Ihnen der Schaden ersetzt wird. Sie müssen aber darlegen, in welcher Höhe genau Ihnen ein Schaden entstanden ist.

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