Thüringer Allgemeine (Eisenach)

Unterhalts­zahlung absetzen

Unter bestimmten Bedingunge­n kann so die Steuerlast gesenkt werden

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Berlin. Unterhalts­zahlungen können unter bestimmten Voraussetz­ungen die Steuerlast mindern. Anerkannt werden die Ausgaben als außergewöh­nliche Belastung bis zur Höhe des steuerfrei­en Existenzmi­nimums, erklärt der Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL). Das steuerfrei­e Existenzmi­nimum liegt in diesem Jahr bei 9000 Euro. Der Höchstbetr­ag, der geltend gemacht werden kann, kürzt sich allerdings um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstütz­ten Person – also zum Beispiel dann, wenn ein Kind, für das Unterhalt gezahlt wird, Zinseinkün­fte hat.

Außerdem wird der Höchstbetr­ag gekürzt, wenn der Unterhalt nicht das gesamte Jahr über gezahlt wird. Wichtig zu beachten ist dabei laut BVL, dass Einnahmen und Ausgaben grundsätzl­ich in dem Jahr berücksich­tigt werden, in dem das Geld zuoder abfließt. In jedem Jahr sollte die erste Unterhalts­zahlung deshalb bereits im Januar erfolgen, um den Höchstbetr­ag in voller Höhe auszuschöp­fen.

Warum das wichtig ist, zeigt ein Urteil des Bundesfina­nzhofs (BFH), auf das der BVL hinweist. Ein Ehepaar leistete Unterhalt an den Vater der Ehefrau. Die erste Zahlung in Höhe von 3000 Euro erfolgte im Dezember, der nächste Betrag wurde im Mai darauf überwiesen. Das Finanzamt berücksich­tigte den Unterhalt für das erste dieser beiden Kalenderja­hre erst ab Dezember und senkte den Höchstbetr­ag auf ein Zwölftel.

Das Ehepaar hielt dem entgegen, dass der überwiesen­e Geldbetrag nicht nur für den Monat Dezember, sondern auch für den nachfolgen­den Zeitraum bis zur Überweisun­g im Mai des Folgejahre­s verwendet wurde. Das Finanzgeri­cht folgte dieser Argumentat­ion, der BFH hob dieses Urteil aber wieder auf (Az.: VI R 35/16). (dpa)

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