Thüringer Allgemeine (Eisenach)
Unterhaltszahlung absetzen
Unter bestimmten Bedingungen kann so die Steuerlast gesenkt werden
Berlin. Unterhaltszahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerlast mindern. Anerkannt werden die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung bis zur Höhe des steuerfreien Existenzminimums, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Das steuerfreie Existenzminimum liegt in diesem Jahr bei 9000 Euro. Der Höchstbetrag, der geltend gemacht werden kann, kürzt sich allerdings um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person – also zum Beispiel dann, wenn ein Kind, für das Unterhalt gezahlt wird, Zinseinkünfte hat.
Außerdem wird der Höchstbetrag gekürzt, wenn der Unterhalt nicht das gesamte Jahr über gezahlt wird. Wichtig zu beachten ist dabei laut BVL, dass Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem das Geld zuoder abfließt. In jedem Jahr sollte die erste Unterhaltszahlung deshalb bereits im Januar erfolgen, um den Höchstbetrag in voller Höhe auszuschöpfen.
Warum das wichtig ist, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), auf das der BVL hinweist. Ein Ehepaar leistete Unterhalt an den Vater der Ehefrau. Die erste Zahlung in Höhe von 3000 Euro erfolgte im Dezember, der nächste Betrag wurde im Mai darauf überwiesen. Das Finanzamt berücksichtigte den Unterhalt für das erste dieser beiden Kalenderjahre erst ab Dezember und senkte den Höchstbetrag auf ein Zwölftel.
Das Ehepaar hielt dem entgegen, dass der überwiesene Geldbetrag nicht nur für den Monat Dezember, sondern auch für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Überweisung im Mai des Folgejahres verwendet wurde. Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation, der BFH hob dieses Urteil aber wieder auf (Az.: VI R 35/16). (dpa)