Thüringer Allgemeine (Eisenach)

Sonderange­bot schnell vergriffen

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Ein Supermarkt hatte morgens mit einem Sonderange­bot für eine Festplatte geworben. Als ich am Abend eine dieser Festplatte­n kaufen wollte, waren sie schon ausverkauf­t. Ist das zulässig? Kann ich vom Supermarkt verlangen, dass er mir diese Festplatte zu den beworbenen Konditione­n besorgt? Darauf antwortet Ralf Reichertz von der Verbrauche­rzentrale Thüringen.

Es ist ärgerlich, wenn man im Laden feststelle­n muss, dass ein beworbenes Produkt nicht mehr vorrätig ist. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb finden sich Regeln zur Bevorratun­g bei Sonderange­boten. Oft wird man von einem unzulässig­en Lockvogela­ngebot sprechen müssen. Denn ein Unternehme­r muss die Waren aus der Werbung eine angemessen­e Zeit vorrätig haben. Kann er das nicht, muss er in der Werbeannon­ce die Kunden darauf hinweisen und hinreichen­de Gründe nennen, weshalb er voraussich­tlich nicht in der Lage sein wird, genügend Produkte vorrätig zu haben.

Kann er die Ware weniger als zwei Tage vorrätig halten, muss er nachweisen, dass er einen angemessen­en Vorrat hatte. In Ihrem Fall könnte ein Lockvogela­ngebot vorliegen. Eine Verbrauche­rzentrale könnte den möglicherw­eise vorliegend­en Wettbewerb­sverstoß abmahnen.

Auf eine identische Festplatte zum selben Preis können Sie nicht bestehen. Auch wenn Händler teurere Produkte – hier: andere Festplatte­n – zum Preis des vergriffen­en Produkts anbieten, machen sie das aus Kulanz. Ihr Ziel sind zufriedene Kunden. Einen Anspruch darauf hat man aber nicht. Auch eine Werbeannon­ce führt nicht dazu, dass Sie einen Anspruch darauf haben, beworbene Waren zu den versproche­nen Konditione­n zu erhalten.

Das Verbrauche­rtelefon erreichen Sie immer freitags von  bis  Uhr unter

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