Thüringer Allgemeine (Eisenach)
Flug gestrichen – Geld zurück?
Ich wollte in den Urlaub fliegen. Leider wurde der Flug infolge eines Streiks bei der Airline gecancelt. Die Airline hat mir einen neuen Flug gebucht – der allerdings erst einen Tag später geht. Kann ich hier Ansprüche gegenüber der Airline geltend machen? Es antwortet Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen.
Viele Airlines vertreten die Ansicht, dass ein Streik immer ein sogenanntes unabwendbares Ereignis ist und sie deshalb keine Ausgleichszahlungen nach der Eu-fluggastrechteverordnung zahlen müssen. Sie beziehen sich dann meist auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2012 (BGH, Urteil vom 21.08.2012 Az. X ZR 138/11 und X ZR 146/11).
Aber: Erst im September hat der BGH entschieden, dass eine Ausgleichszahlung bei Streik durchaus in Betracht kommt. Ein unabwendbares Ereignis liegt laut BGH nur dann vor, wenn die Airline die Auswirkungen des Streiks nicht mit ihr zumutbaren Maßnahmen abwenden kann und deshalb eine Annullierung des Fluges notwendig ist (X ZR 111/17).
Es ist also zu prüfen, ob die Fluggesellschaft alles ihr Zumutbare getan hat, um die Konsequenzen des Streiks abzuwenden – in Ihrem Fall den Flugausfall.
Hat die Airline den Flug einige Tage vor dem Streik gestrichen, weil dieser angekündigt war, halte ich es durchaus für fraglich, ob sie alles ihr Zumutbare unternommen hat. Die Airline wird darlegen müssen, wieso sie den Flug vorzeitig storniert hat und wieso es keine Alternativen am eigentlichen Abflugtag gab. Bei Ihrem Fall kommt es also, wie so oft, auf die konkreten Umstände an.