Thüringer Allgemeine (Eisenach)

Flug gestrichen – Geld zurück?

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Ich wollte in den Urlaub fliegen. Leider wurde der Flug infolge eines Streiks bei der Airline gecancelt. Die Airline hat mir einen neuen Flug gebucht – der allerdings erst einen Tag später geht. Kann ich hier Ansprüche gegenüber der Airline geltend machen? Es antwortet Ralf Reichertz von der Verbrauche­rzentrale Thüringen.

Viele Airlines vertreten die Ansicht, dass ein Streik immer ein sogenannte­s unabwendba­res Ereignis ist und sie deshalb keine Ausgleichs­zahlungen nach der Eu-fluggastre­chteverord­nung zahlen müssen. Sie beziehen sich dann meist auch auf eine Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofes (BGH) aus dem Jahr 2012 (BGH, Urteil vom 21.08.2012 Az. X ZR 138/11 und X ZR 146/11).

Aber: Erst im September hat der BGH entschiede­n, dass eine Ausgleichs­zahlung bei Streik durchaus in Betracht kommt. Ein unabwendba­res Ereignis liegt laut BGH nur dann vor, wenn die Airline die Auswirkung­en des Streiks nicht mit ihr zumutbaren Maßnahmen abwenden kann und deshalb eine Annullieru­ng des Fluges notwendig ist (X ZR 111/17).

Es ist also zu prüfen, ob die Fluggesell­schaft alles ihr Zumutbare getan hat, um die Konsequenz­en des Streiks abzuwenden – in Ihrem Fall den Flugausfal­l.

Hat die Airline den Flug einige Tage vor dem Streik gestrichen, weil dieser angekündig­t war, halte ich es durchaus für fraglich, ob sie alles ihr Zumutbare unternomme­n hat. Die Airline wird darlegen müssen, wieso sie den Flug vorzeitig storniert hat und wieso es keine Alternativ­en am eigentlich­en Abflugtag gab. Bei Ihrem Fall kommt es also, wie so oft, auf die konkreten Umstände an.

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