Thüringer Allgemeine (Eisenach)
Dörfer sollen die Zeche zahlen
Unterschieden beim Pro-kopfeinkommen. Weil es der Argumentation nutzt, werden einmal die Einkommen in ländlichen Gebieten von Ost und West in Gänze verglichen und dabei festgestellt, dass hier die Unterschiede geringer ausfallen als der Vergleich von Leipzig mit Nürnberg. Um hier zu einem annähernd vergleichbaren Ergebnis zu kommen, hätte man nur die Pro-kopf-einkommen der ländlichen Gebiete des Freistaates Bayern heranziehen dürfen.
Zudem spielte die Wertschöpfung mit Blick auf anteilige Gewerbesteuern der Westkonzerne mit Werken in den Ostländern bei der Betrachtung erst gar keine Rolle! Letztere fließen nach wie vor in Richtung Westen ab. Eine gerechte Lösung dieser Problematik wäre daher auch aus ökonomischer Sicht eher ein erster Schritt in die richtige Richtung. Karl-heinz Kämmerer, Topfstedt
Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechts für Medikamente, die man im Fernabsatz gekauft hat, ist unzulässig. Zu dieser Entscheidung sind zuletzt immer mehr Gerichte gekommen. Die Versandapotheken argumentieren vor Gericht, dass es sich bei Medikamenten um verderbliche Ware handeln würde. Dem schließen sich immer mehr Gerichte nicht an. Somit darf das Widerrufsrecht für Medikamente nicht ausgeschlossen werden, auch wenn ein Weiterverkauf unter Umständen nicht möglich ist. Lediglich für Medikamente, die tatsächlich schnell verderben, ist der Ausschluss des Widerrufsrechts erlaubt.
Ob die Versandapotheke verpflichtend eine Telefonnummer abfragen darf, ist zumindest unklar. Das Kammergericht Berlin hat einer Versandapotheke verpflichtend aufgegeben, dass nach einer Telefonnummer des Kunden gefragt werden muss. Das Kammergericht sah es als eine gesetzliche Verpflichtung der Versandapotheke an. Andere Gerichte haben bisher entschieden, dass die Versandapotheken keine kostenpflichtige Telefonnummer für Beratungsleistungen angeben dürften.