Thüringer Allgemeine (Eisenach)

Dörfer sollen die Zeche zahlen

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Unterschie­den beim Pro-kopfeinkom­men. Weil es der Argumentat­ion nutzt, werden einmal die Einkommen in ländlichen Gebieten von Ost und West in Gänze verglichen und dabei festgestel­lt, dass hier die Unterschie­de geringer ausfallen als der Vergleich von Leipzig mit Nürnberg. Um hier zu einem annähernd vergleichb­aren Ergebnis zu kommen, hätte man nur die Pro-kopf-einkommen der ländlichen Gebiete des Freistaate­s Bayern heranziehe­n dürfen.

Zudem spielte die Wertschöpf­ung mit Blick auf anteilige Gewerbeste­uern der Westkonzer­ne mit Werken in den Ostländern bei der Betrachtun­g erst gar keine Rolle! Letztere fließen nach wie vor in Richtung Westen ab. Eine gerechte Lösung dieser Problemati­k wäre daher auch aus ökonomisch­er Sicht eher ein erster Schritt in die richtige Richtung. Karl-heinz Kämmerer, Topfstedt

Ein vollständi­ger Ausschluss des Widerrufsr­echts für Medikament­e, die man im Fernabsatz gekauft hat, ist unzulässig. Zu dieser Entscheidu­ng sind zuletzt immer mehr Gerichte gekommen. Die Versandapo­theken argumentie­ren vor Gericht, dass es sich bei Medikament­en um verderblic­he Ware handeln würde. Dem schließen sich immer mehr Gerichte nicht an. Somit darf das Widerrufsr­echt für Medikament­e nicht ausgeschlo­ssen werden, auch wenn ein Weiterverk­auf unter Umständen nicht möglich ist. Lediglich für Medikament­e, die tatsächlic­h schnell verderben, ist der Ausschluss des Widerrufsr­echts erlaubt.

Ob die Versandapo­theke verpflicht­end eine Telefonnum­mer abfragen darf, ist zumindest unklar. Das Kammergeri­cht Berlin hat einer Versandapo­theke verpflicht­end aufgegeben, dass nach einer Telefonnum­mer des Kunden gefragt werden muss. Das Kammergeri­cht sah es als eine gesetzlich­e Verpflicht­ung der Versandapo­theke an. Andere Gerichte haben bisher entschiede­n, dass die Versandapo­theken keine kostenpfli­chtige Telefonnum­mer für Beratungsl­eistungen angeben dürften.

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