Wer steht im Vertrag?
„Überkreuz“sparen
Wenn der Erbe nicht der Eheoder eingetragene Lebenspartner ist, liegt der Freibetrag gerade mal bei 20 000 Euro. Unverheiratete sind darauf angewiesen, den Vertrag so zu gestalten, dass sie um die Erbschaftssteuer herumkommen. Oberhalb des Freibetrages würde sonst ein Steuersatz von 30 Prozent fällig. Das hieße bei einer Summe von 150 000 Euro, die die Versicherung auszahlt: Auf 130 000 Euro müssten 30 Prozent Steuern gezahlt werden – das Finanzamt kassiert 39 000 Euro.
Der einfachste Weg ist, Versicherungsnehmer und versicherte Person zu trennen. Der Versicherungsnehmer ist derjenige, der die Versicherung abschließt und die Beiträge zahlt – die versicherte Person ist diejenige, um deren Leben es geht. Wenn die versicherte Person stirbt, erhält der Versicherungsnehmer die Summe. Diese Konstruktion heißt „Überkreuzregelung“. Welche Person das Geld im Todesfall erhalten soll, hat erhebliche Auswirkungen auf die Steuer. Bei der Risikolebensversicherung zählt die Versicherungssumme zum Erbe, wenn kein Bezugsberechtigter benannt ist – oder wenn der dort genannte Ehepartner schon verstorben ist, die Police aber nie abgeändert wurde. Wer wie viel an Erbschaftssteuer zahlen muss, hängt von der Aufteilung des Erbes ab – je nach Grad der Verwandtschaft gelten unterschiedlich hohe Freibeträge.
Bei der Kapital-Lebensversicherung liegt die Sache anders: Wer hier als Begünstigter genannt ist, muss unter Umständen Schenkungssteuer auf den Sparanteil zahlen. Die reine Versicherungsleistung ist hiervon zwar ausgenommen, unterliegt aber der Erbschaftssteuer, wenn die Summe den jeweiligen Freibetrag übersteigt.