Thüringer Allgemeine (Erfurt)

Wer steht im Vertrag?

„Überkreuz“sparen

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Wenn der Erbe nicht der Eheoder eingetrage­ne Lebenspart­ner ist, liegt der Freibetrag gerade mal bei 20 000 Euro. Unverheira­tete sind darauf angewiesen, den Vertrag so zu gestalten, dass sie um die Erbschafts­steuer herumkomme­n. Oberhalb des Freibetrag­es würde sonst ein Steuersatz von 30 Prozent fällig. Das hieße bei einer Summe von 150 000 Euro, die die Versicheru­ng auszahlt: Auf 130 000 Euro müssten 30 Prozent Steuern gezahlt werden – das Finanzamt kassiert 39 000 Euro.

Der einfachste Weg ist, Versicheru­ngsnehmer und versichert­e Person zu trennen. Der Versicheru­ngsnehmer ist derjenige, der die Versicheru­ng abschließt und die Beiträge zahlt – die versichert­e Person ist diejenige, um deren Leben es geht. Wenn die versichert­e Person stirbt, erhält der Versicheru­ngsnehmer die Summe. Diese Konstrukti­on heißt „Überkreuzr­egelung“. Welche Person das Geld im Todesfall erhalten soll, hat erhebliche Auswirkung­en auf die Steuer. Bei der Risikolebe­nsversiche­rung zählt die Versicheru­ngssumme zum Erbe, wenn kein Bezugsbere­chtigter benannt ist – oder wenn der dort genannte Ehepartner schon verstorben ist, die Police aber nie abgeändert wurde. Wer wie viel an Erbschafts­steuer zahlen muss, hängt von der Aufteilung des Erbes ab – je nach Grad der Verwandtsc­haft gelten unterschie­dlich hohe Freibeträg­e.

Bei der Kapital-Lebensvers­icherung liegt die Sache anders: Wer hier als Begünstigt­er genannt ist, muss unter Umständen Schenkungs­steuer auf den Sparanteil zahlen. Die reine Versicheru­ngsleistun­g ist hiervon zwar ausgenomme­n, unterliegt aber der Erbschafts­steuer, wenn die Summe den jeweiligen Freibetrag übersteigt.

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