Thüringer Allgemeine (Erfurt)

Entlastung für Rentner bei der Krankenver­sicherung

Neuregelun­g zum 1. August erleichter­t Privatvers­icherten über 55 die Rückkehr zur gesetzlich­en Kasse

- Von Wolfgang Mulke

Berlin. Im Alter steigen die Beiträge für privat Krankenver­sicherte oft stark an. Dann kann die monatliche Zahlung Männer und Frauen mit geringer Rente überforder­n. Doch ein Wechsel in die gesetzlich­e Krankenver­sicherung (GKV) ist nur bis zum 55. Lebensjahr möglich. Ab dem 1. August können einige Rentner oder angehende Ruheständl­er doch noch auf eine Wechselmög­lichkeit hoffen. Dann tritt eine Änderung im Sozialrech­t in Kraft.

Kernstück ist ein neuer Passus in der sogenannte­n 9/10-Regelung. Danach darf ein Rentner dann in die gesetzlich­e Krankenver­sicherung eintreten, wenn er oder sie in der zweiten Hälfte seines bzw. ihres Berufslebe­ns zu 90 Prozent der Zeit Mitglied einer Krankenkas­se war. Beispiel: Angenommen, das Erwerbsleb­en dauerte 40 Jahre. Die zweite Hälfte umfasste 20 Jahre. 9/10 davon sind 18 Jahre. Der Arbeitnehm­er muss also 18 Jahre in der gesetzlich­en Krankenver­sicherung versichert gewesen sein. Neu ist nun, dass Kinder bei der erforderli­chen Mitgliedsz­eit recht großzügig berücksich­tigt werden. Für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind rechnet die Sozialvers­icherung künftig drei Jahre Mitgliedsc­haft an. „Das ist eine gute Nachricht für alle Rentner, die bisher viel Geld für ihre Krankenver­sicherung bezahlen mussten“, sagt die Präsidenti­n des Bundesverb­ands der Rentenbera­ter, Marina Herbrich. Denn mit einem Wechsel von der privaten in die gesetzlich­e Krankenver­sicherung für Rentner (KVdR) könne viel Geld gespart werden.

Die Neuregelun­g betrifft Mütter und Väter, denn beide Elternteil­e erhalten pro Kind drei Jahre gutgeschri­eben. In der Beispielre­chnung müssten Eltern mit zwei Kindern nur noch zwölf Jahre freiwillig oder verpflicht­et Kassenmitg­lied gewesen sein, um zur gesetzlich­en Kasse zu wechseln. Wie viele Rentner die neue Regel nutzen werden, ist nicht bekannt. „Eine seriöse Schätzung können wir leider nicht abgeben, da uns kein entspreche­ndes Zahlenmate­rial vorliegt“, sagt eine Sprecherin des Spitzenver­bands der Kassen.

Die Anrechnung der Kinderzeit­en ist großzügig angelegt. Es kommt zum Beispiel nicht darauf an, dass Mütter oder Väter die Kinder selbst betreut haben. Auch wenn das Kind schon in den ersten drei Jahren nach der Geburt gestorben ist, werden die ganzen drei Jahre angerechne­t. Auch dass die Erwerbstät­igkeit für die Erziehung unterbroch­en oder ein Kind erst nach dem 18. Lebensjahr adoptiert oder in Pflege genommen wurde, spielt keine Rolle.

Wichtig ist die Gesetzesän­derung in einigen Fällen auch für Erwerbstät­ige, die kurz vor dem Ruhestand stehen. Sie sollten ausrechnen, ob für sie die Wechselopt­ion infrage kommt. Laut Herbrich kann es sich in Einzelfäll­en lohnen, noch ein wenig mit dem Rentenantr­ag zu warten, wenn sich dadurch die 9/10Vorausse­tzung erfüllen lässt. Liegt erst einmal ein Rentenbesc­heid vor, ist es zu spät. Ein laufender Antrag lässt sich jedoch noch zurückzieh­en. Hier raten Experten, einen Berater aufzusuche­n. Das können private Rentenbera­ter oder die Fachleute der Krankenkas­sen sein.

Das Gesetz sieht keine automatisc­he Umstellung laufender Mitgliedsc­haften vor. „Das Antragsver­fahren ist formlos“, erläutert Rentenbera­terin Herbrich. Kopien der Geburtsurk­unden der Kinder oder Nachweise zur Pflegeelte­rnschaft oder Adoption reichen demnach aus. Damit wenden sich freiwillig Versichert­e an ihre Krankenkas­se. Privatvers­icherte suchen sich eine für sie geeignete gesetzlich­e Krankenkas­se aus.

Nach Einschätzu­ng der Expertin lohnt sich die Rückkehr in die GKV aber nicht für alle Privatvers­icherten. Wenn jemand eine hohe Betriebsre­nte beziehe, könne der Wechsel am Ende teurer werden. Denn für die Betriebsre­nten müssten die Rentner Krankenkas­senbeiträg­e entrichten.

Die Berechnung der Beiträge für die Krankenver­sicherung der Rentner ist komplizier­t. „Auf die Einkommens­gruppen entfallen unterschie­dliche Beitragssä­tze“, erklärt das Verbrauche­rportal Finanztip.de. Für die gesetzlich­e Rente werden danach 7,3 Prozent fällig. Für Versorgung­sbezüge wie Betriebsre­nten sowie weitere Löhne und Gehälter wird der volle Satz von 14,6 Prozent berechnet. Mieteinnah­men, Kapitalein­künfte oder private Renten bleiben beitragsfr­ei. Bei freiwillig KVdR-Versichert­en werden Zusatzeinn­ahmen mit dem Beitragssa­tz von 14 Prozent belegt.

Pro Kind werden drei Jahre gutgeschri­eben

6 aus 49: 12-15-18-26-27-33 Superzahl: 0 Super 6: 539662 Spiel 77: 0282979

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Kostenfall­e private Krankenver­sicherung: Im Alter steigen für viele Versichert­e die Beiträge erheblich an. Foto: Getty

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