Grundbuch einsehen: So erhalten Interessenten Auskunft
Für eine Einsicht ist ein berechtigtes Interesse nötig. Das kann aber nicht nur für Immobilienkäufer gelten, sondern auch für Mieter
Berlin. Wem gehört das Haus wirklich? Lasten auf der Immobilie Schulden? Wer über solche Fragen sicher Auskunft haben will, muss ins Grundbuch schauen. Geführt werden die Grundbücher in der Regel bei den Amtsgerichten. Welches Grundbuchamt zuständig ist, können Verbraucher auch im Internet über das Justizportal des Bundes und der Bundesländer (www.grundbuch-portal.de) herausfinden.
Doch Einsicht ins Grundbuch bekommt längst nicht jeder. Denn dafür ist ein berechtigtes Interesse nötig, wie die Bundesnotarkammer in Berlin erklärt. Das kann zum Beispiel eine Kaufabsicht sein. Ein Interessent muss seine ernsthafte Absicht im Zweifel mit einer Vollmacht des Eigentümers belegen können. So soll verhindert werden, dass Immobilienbesitzer ohne ihr Wissen ausgeforscht werden.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Mannheim können aber auch Mieter ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht haben. Das kann etwa nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs der Fall sein, wenn der Mieter prüfen will, ob der Vermieter eventuell noch andere freie Wohnungen hat (Az.: 6 T 26/91). Wer ein Grundbuch einsehen möchte, muss einen Antrag stellen. Das können Verbraucher bei den Ämtern schriftlich oder mündlich vor Ort tun. Grundbuchämter müssen darüber Protokoll führen, wer Einsicht in das jeweilige Grundbuch genommen hat.
Der Blick in das Grundbuch sei im Prinzip kostenlos, erklärt die Stiftung Warentest. Gleiches gilt auch für mündliche Auskünfte. Wer einen Ausdruck haben möchte, muss dafür allerdings etwas bezahlen.
Ein einfacher Auszug kostet den Angaben zufolge zehn Euro, ein beglaubigter 20 Euro. Diese Kopien seien wichtige Dokumente, zum Beispiel für die Vergabe von Krediten. (dpa) Festnetz zu Handy Montag bis Sonntag Ct / min