Thüringer Allgemeine (Erfurt)

Zutatenlis­te auf Verpackung­en

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Ist ein Bäcker, der „Bio-Backwaren“verkauft, verpflicht­et, die Zutatenlis­te des entspreche­nden Produkts auf dem Preis-Etikett anzugeben? Es antwortet Petra Müller, Projektlei­terin Lebensmitt­el und Ernährung der Verbrauche­rzentrale Thüringen.

Nein. Nur bei verpackten Lebensmitt­eln müssen die Zutaten abgedruckt sein. Für lose Waren gilt das nicht verpflicht­end, weil der Gesetzgebe­r zugrunde legt, dass der Käufer im Verkaufsge­spräch alle für ihn wichtigen Informatio­nen erfragen kann. Bei loser Ware müssen aber neben dem Produktnam­en bestimmte Stoffe, die Allergien oder Unverträgl­ichkeiten auslösen können, gekennzeic­hnet werden durch das vorangeset­zte Wort „enthält …“. Das könnten bei Backwaren glutenhalt­ige Getreide wie Weizen oder Dinkel, Eier, Milcherzeu­gnisse oder Sesamsamen sein. Nicht erforderli­ch ist das dann, wenn sich die Bezeichnun­g des Lebensmitt­els eindeutig auf den betreffend­en Stoff bezieht, wie zum Beispiel bei dem Wort „Weizenbrot“. Auch bestimmte Zusatzstof­fe müssen bei unverpackt­en Lebensmitt­eln angegeben werden. Ausreichen­d ist ein Schild an der Ware zum Beispiel „mit Farbstoff“. Die konkreten Zusatzstof­fe müssen nicht benannt werden. Wenn eine Kennzeichn­ung mit „Bio“erfolgt, muss die Ware den Vorgaben für Bio-Lebensmitt­el genügen und der Händler muss entspreche­nd zertifizie­rt und kontrollie­rt werden.

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