Grundausstattung Pfefferspray
Thüringer Polizei führt im Außendienst immer Reizgas mit sich. Anwendung wird aber nur sporadisch dokumentiert
Erfurt. Alle Thüringer Polizisten haben im Außendienst Pfefferspray dabei. Grundsatz dafür ist das Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Pag). Dort wird beschrieben, wie und wann Pfefferspray eingesetzt werden darf.
Im Gegensatz zu anderen Bundesländern wird der Einsatz in Thüringen aber nur sporadisch dokumentiert. So gibt es keine Auflistung, wie viele Menschen durch den Einsatz verletzt wurden. Lediglich Meldungen, dass Pfefferspray zum Einsatz kam, tauchen immer mal wieder in den Berichten der Polizei zu Demonstrationen auf – so zuletzt am 20. April in Jena und am 1. Mai in Erfurt. Dort war eine Polizistin durch Pfefferspray verletzt worden.
Allerdings wird ebenfalls nicht erfasst, wie oft Polizisten verletzt werden, wenn zum Beispiel Demonstranten ihrerseits Pfefferspray einsetzen.
Lediglich anlassbezogen erfolge eine Dokumentation zum Verbrauch von Pfefferspray in den polizeilichen Informationssystemen, so ein Sprecher der Landespolizeidirektion. Er verweist auf das Pag, wo es klare Regelungen gebe. Darin werden Reiz- und Betäubungsstoffe als Hilfsmittel körperlicher Gewalt klassifiziert.
Bei Thüringens Polizei kommen die Modelle der Reizstoffsprühgeräte RSG 3 und RSG 4 zur Anwendung. Der Umgang damit wird in der Ausbildung und in regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen geschult. Es gelte bei der Anwendung stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, heißt es.
Während in Thüringen Pfefferspray-einsatz nicht dokumentiert ist, werden in Niedersachsen andere Regelungen getroffen: Als im Mai die Landtagsabgeordnete Gabriele Andretta (SPD) bei einer Demo durch den Einsatz von Reizgas verletzt wurde, entbrannte eine Debatte. Nun ist geregelt, dass die Sprühgeräte der Beamten vor und nach jedem Einsatz gewogen werden. Das hatte auch die Gewerkschaft der Polizei (GDP) in Niedersachsen mit unterstützt.
Thüringens Gdp-chef Kai Christ hält die hierzulande geltenden Bestimmungen für ausreichend. Sie müssten nicht angepasst werden. Die Regelungen in Niedersachsen brächten einen extremen, aus seiner Sicht unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich.