Busfirma Steinbrück erstreitet im Eilverfahren Abschlag
Richter sieht Vertrag im Stadt- und Regionalverkehr nicht wirksam gekündigt. Verkehrsgemeinschaft will in Berufung
Erfurt/gotha. 330 552,27 Euro habe die Regionale Verkehrsgemeinschaft Gotha (RVG) an das Omnibusunternehmen Wolfgang Steinbrück aus Gotha für die im Januar 2017 erbrachten Leistungen zu zahlen. So lautet das Ergebnis der Verhandlung im Eilverfahren, die am Montagvormittag im Landgericht Erfurt auf der Tagesordnung stand.
Die Leistungsverträge im Stadtverkehr Gotha vom 27. April 2010 und im Regionalverkehr (über Land in einen Teil der Orte des Landkreises außerhalb der Kreisstadt) vom 10. Juni 2006 seien dafür die Grundlage für diese Abschlagszahlung beziehungsweise Leistungsvergütung, so der Tenor des Urteils.
Richter Reinhardt Scherf von der Kammer für Handelssachen hatte es bereits in der Verhandlung für den Nachmittag angekündigt und dann auch gefällt.
Der Betrag richtet sich nach der Abschlagszahlung, die die RVG für den Januar 2016 im vergangenen Jahr an die Busfirma überwiesen hat.
„Wir freuen uns, dass im Sinne der Firma Steinbrück recht gesprochen wurde. Wir fordern auf Grund dieser Rechtsprechung die sofortige Einstellung der Doppelverkehre durch die RVG, da das Gericht die Steuergeldverschwendung bestätigt hat und fordern den sofortigen Rücktritt des Landrates“, kommentierte Torsten Jäger das Ergebnis der Verhandlung.
Jäger berät die Busfirma bei der Öffentlichkeitsarbeit, fungiert also als eine Art Pressesprecher. Laut Jäger sei auch einem Antrag auf einstweilige Verfügung für den Februar 2017 stattgegeben worden. Hier wären rund 345 000 Euro zu zahlen. Professor Martin Kupfrian, der die Busfirma vertritt, bereite nun die Pfändung der Rvg-konten vor.
Im Verlauf der Verhandlung ging es immer wieder um die unterschiedlichen Auffassungen der Streitparteien über die Vertragssituation zwischen der RVG und der Busfirma.
Rechtsanwalt Ulrich Staubach sieht darin einen Werksvertrag, den man kündigen könne. Richter Scherf sprach von einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleitungscharakter, der von vornherein auf eine Frist angelegt sei (Im Stadtverkehr Gotha bis zum 30. April 2018, im Regionalverkehr bis zum 30. August 2011, sei aber dann fortgesetzt worden).
Gründe für fristlose Kündigungen könnten sich daher nur ergeben, wenn gegen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes verstoßen werde oder sogenannte „wichtige Gründe“vorlägen. Mehrfach hatte die RVG Kündigungen ausgesprochen, unter anderem aufgrund der Veröffentlichung von Geschäftsdaten der anderen Partnerunternehmen innerhalb der RVG.
Ebenso kam eine nur teilweise Erfüllung des Vertrages durch die Busfirma zur Sprache. Dies sei jedoch auch kein Kündigungsgrund, da es genüge, die Leistung nur anzubieten und die RVG sie ja ohnehin nicht angenommen habe, so sinngemäß der Richter.
Rvg-geschäftsführer Uwe Szpöt erinnerte außerdem an aus Aufzeichnungen innerhalb der RVG ablesbare Daten, die ihn letztlich bewogen, Strafanzeige zu stellen. Doch dies genügte ebenso wenig wie eine aus Sicht der RVG unzureichend dargelegte Notlage der Firma zum Beleg der Eilbedürftigkeit.
Einzig denkbarer Grund sei die Kappung des Rechnergestützten Betriebsleitsystems (RBL) durch die Busfirma. Hier lägen, so Richter Scherf, von beiden Seiten Eidesstattliche Erklärungen vor, diese Kappung nicht vorgenommen zu haben.
Es sei also Beweis zu erheben. Über RBL werden die Position der Busse, die Daten der Fahrgastzählung und die Fahrkarteneinnahmen in Echtzeit übertragen. Uwe Szpöt berichtete, zum Jahreswechsel seien alle Kassen der Steinbrück-busse nach und nach vom Netz gegangen. Wolfgang Steinbrück erklärte, der Monitor in seiner Busfirma sei ab Mitte Januar schwarz gewesen.
Verfahren um einstweilige Verfügungen dienen dem vorläufigen Rechtsschutz. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt. Es wird nach Aktenlage entschieden.
Die RVG kündigte an, zum Urteil in Berufung zu gehen.
Es genügt, die Leistung nur anzubieten.