Doppelname des Kindes bleibt
Nach einer Trennung der Eltern kann er nicht einfach getilgt werden
Koblenz. Trägt ein Kind als Nachnamen einen Doppelnamen, ändert auch eine Trennung der Eltern daran in der Regel nichts. Will ein Elternteil einen Namen streichen, muss er hierfür wichtige Gründe haben, anderenfalls erhält er keine Zustimmung dazu. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden (Az.: 1 K 759/16.KO), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Im verhandelten Fall hatten sich Eltern kurz nach der Geburt der gemeinsamen Tochter getrennt. Das Kind lebte bei der Mutter. Der Familienname der Tochter war ein Doppelname, zusammengesetzt aus den beiden Nachnamen der Eltern. Nach dem Willen der Mutter sollte das Mädchen nur noch ihren Namen tragen. Der Vater klagte dagegen erfolgreich.
Eine solche Namensänderung sei nur bei einem wichtigen Grund möglich, entschied das Gericht. Der wiederholte Wunsch des Kindes, nur den mütterlichen Nachnamen zu tragen und nicht durch den Doppelnamen an den Vater erinnert zu werden, reiche dafür nicht aus. Es sei zu erwarten, dass das Mädchen mit zunehmender Reifung und Ablösung vom Familienverband zu einer anderen Sichtweise komme und ihren Namen nicht mehr nur den Eltern zuordne, sondern als Teil der eigenen Persönlichkeit und Identität wahrnehme. Die Beibehaltung des Namensbandes zwischen Vater und Tochter sei für die Persönlichkeitsentwicklung und spätere Selbstfindung des Kindes förderlicher als dessen Durchtrennung, befand das Gericht. (dpa)