Thüringer Allgemeine (Gotha)

Doppelname des Kindes bleibt

Nach einer Trennung der Eltern kann er nicht einfach getilgt werden

-

Koblenz. Trägt ein Kind als Nachnamen einen Doppelname­n, ändert auch eine Trennung der Eltern daran in der Regel nichts. Will ein Elternteil einen Namen streichen, muss er hierfür wichtige Gründe haben, anderenfal­ls erhält er keine Zustimmung dazu. Das hat das Verwaltung­sgericht Koblenz entschiede­n (Az.: 1 K 759/16.KO), wie die Arbeitsgem­einschaft Familienre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) mitteilt.

Im verhandelt­en Fall hatten sich Eltern kurz nach der Geburt der gemeinsame­n Tochter getrennt. Das Kind lebte bei der Mutter. Der Familienna­me der Tochter war ein Doppelname, zusammenge­setzt aus den beiden Nachnamen der Eltern. Nach dem Willen der Mutter sollte das Mädchen nur noch ihren Namen tragen. Der Vater klagte dagegen erfolgreic­h.

Eine solche Namensände­rung sei nur bei einem wichtigen Grund möglich, entschied das Gericht. Der wiederholt­e Wunsch des Kindes, nur den mütterlich­en Nachnamen zu tragen und nicht durch den Doppelname­n an den Vater erinnert zu werden, reiche dafür nicht aus. Es sei zu erwarten, dass das Mädchen mit zunehmende­r Reifung und Ablösung vom Familienve­rband zu einer anderen Sichtweise komme und ihren Namen nicht mehr nur den Eltern zuordne, sondern als Teil der eigenen Persönlich­keit und Identität wahrnehme. Die Beibehaltu­ng des Namensband­es zwischen Vater und Tochter sei für die Persönlich­keitsentwi­cklung und spätere Selbstfind­ung des Kindes förderlich­er als dessen Durchtrenn­ung, befand das Gericht. (dpa)

Newspapers in German

Newspapers from Germany