Verkauf von Lampe ohne Ce-logo
Händler hat keine genaue Prüfpflicht
Köln. Händler müssen nicht prüfen, ob auch Led-lampen die Ce-kennzeichnung tragen. Zwar müssen die Kennzeichnungen auf den Lampen selbst abgedruckt sein, befand das Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 U 193/16). Die Sicherstellung dieser Vorgabe ist jedoch Aufgabe des Herstellers und nicht des Vertriebsgeschäfts, berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
In dem verhandelten Fall wurde ein Händler verklagt, der Lampen im Sortiment hatte, welche die erforderliche Cekennzeichnung weder auf dem Lampenkörper, noch auf der Fassung hatte. Abgedruckt war die Kennzeichnung lediglich auf der Verpackung. Nach Ansicht des Gerichts darf ein Händler kein Produkt verkaufen, von dem er weiß oder wissen muss, dass es nicht den Anforderungen entspricht.
Dieser Pflicht war der Händler jedoch dadurch nachgekommen, dass er die Ce-kennzeichnung auf den Verpackungen festgestellt hatte. Ob die Geräte diese auch selbst tragen, müsse er nicht extra prüfen. (dpa)