Thüringer Allgemeine (Gotha)

Das Wohnzimmer als Marktplatz

Das Geschäft mit Verkaufspa­rtys wächst seit Jahren. Die Atmosphäre verleitet zu Spontankäu­fen, sagen Verbrauche­rschützer

- Von Andreas Kunze und Kai Wiedermann

Berlin.. Wenn es draußen ungemütlic­h wird, dann starten in Deutschlan­ds Wohnzimmer­n wieder besonders viele Verkaufspa­rtys: Nach Us-vorbild bringen immer mehr Firmen ihre Produkte ganz privat unters Volk. Längst handelt es sich dabei nicht mehr nur um Küchengerä­te, Staubsauge­r, Kosmetika oder Plastiksch­üsseln. Auch Kerzen, Schmuck, Dessous oder Sexspielze­uge werden so an die Kunden gebracht. Mal präsentier­t der Mitarbeite­r einer Firma die Ware, mal die Hausherrin oder der Hausherr. Direktvert­rieb heißt diese Art des Verkaufens, eine alte Erfindung. Vorwerk war das erste deutsche Unternehme­n, das 1930 darauf setzte, Staubsauge­r ausschließ­lich an der Haustür zu vertreiben. Andere zogen nach. In den 50er-jahren gab es die ersten Verkaufsve­ranstaltun­gen für Gruppen. 1962, als die Us-firma Tupperware mit ihren Kunststoff­behältern auf den deutschen Markt drängte, wurden diese im Westen immer beliebter.

Das Geschäftsm­odell kann sich für viele lohnen: Die Unternehme­n machen Umsatz und sparen Kosten für Werbung und Personal, die Hausherrin oder der Hausherr verdienen sich mit Provisione­n etwas Geld dazu. Und die Kunden bekommen die Produkte eventuell günstiger, weil sie von den Kostenvort­eilen der Hersteller profitiere­n.

Nach einer Flaute zur Jahrtausen­dwende ist die Branche seit 2002 wieder stark im Aufwind. „Rund jeder zehnte Deutsche besucht regelmäßig eine Verkaufspa­rty“, teilt die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-westfalen mit. Der Gesamtumsa­tz lag nach Angaben des Bundesverb­andes Direktvert­rieb Deutschlan­d (BDD) bei etwa 16 Milliarden Euro im Jahr 2015. Seit 2007 habe das Umsatzplus jedes Jahr im Schnitt acht Prozent betragen. Experten gehen davon aus, dass immer mehr Unternehme­n, die ihre Vertriebsk­anäle bisher auf den stationäre­n Handel beschränkt haben, in den Markt für Direktvert­rieb drängen werden. Hier fänden sie attraktive Margen, da es nicht nur Großkunden gebe.

In Zeiten wachsender Umsätze im Internetha­ndel ist der anhaltende Erfolg von Verkaufspa­rtys überrasche­nd. Laut BDD ist dafür vor allem die ausführlic­he und persönlich­e Beratung abseits des Computers verantwort­lich. Hinzu komme die lockere Atmosphäre, die weder der stationäre noch der Onlinehänd­ler böten. Vor allem Frauen schätzten die Geselligke­it bei einer Tasse Kaffee oder einem Glas Sekt. Die Kundschaft sei überwiegen­d weiblich.

Für Verbrauche­rschützer ist genau das – die nette Atmosphäre zwischen Sofa und Sessel – nicht unproblema­tisch. Deren Wirkung gehöre zum Kalkül der Verkäufer. „Sie trägt dazu bei, die Kaufzurück­haltung einträglic­h abzubauen“, erklärt die Verbrauche­rzentrale. Außerdem könne erhebliche­r Druck entstehen, weil Partybesuc­her die Hausherrin womöglich nicht enttäusche­n wollen. „Das Wissen um Preise und Qualität kann vor Spontankäu­fen schützen.“

Die Verbrauche­rzentrale empfiehlt Partybesuc­hern auch, sich über ihre Rechte zu informiere­n. Wer feststellt, dass er unnötige Sachen gekauft oder bessere Angebote bei der Konkurrenz entdeckt hat, sollte wissen, „dass der Kaufvertra­g in den meisten Fällen innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden kann“. Grundlage dafür ist Paragraf 312b Bürgerlich­es Gesetzesbu­ch (BGB), der Verträge regelt, die „außerhalb von Geschäftsr­äumen“– also etwa auf einer Verkaufsve­ranstaltun­g – geschlosse­n worden sind. Bei Vertragssc­hluss muss der Kunde demnach auch schriftlic­h über seine Rechte belehrt werden. Dazu gehört beispielsw­eise ein Hinweis, wohin der Widerruf geschickt werden muss. Erst wenn der Kunde diese Informatio­nen vollständi­g erhalten hat, beginnt laut Verbrauche­rzentrale NRW die Widerrufsf­rist. „Erfolgt die Belehrung nicht ordnungsge­mäß, erlöscht das Widerrufsr­echt erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen.“

Wie bei jedem Kauf hat der Kunde auch beim Shoppen auf Verkaufspa­rtys Gewährleis­tungsanspr­üche. Zwei Jahre lang ist der Verkäufer für Mängel verantwort­lich. Hat die Partyveran­stalterin auf eigene Rechnung verkauft, müsste bei ihr eine Reklamatio­n geltend gemacht werden, so die Verbrauche­rzentrale. Werde für Vorführung und Vertrieb aber der Mitarbeite­r eines Unternehme­ns hinzugebet­en, müsse dieser Anbieter Fehler beseitigen – oder für einwandfre­ie Ware sorgen. 6 aus 49: 17-20-25-31-33-37

Superzahl: 6

Super 6: 003014

Spiel 77: 3040194

(Alle Angaben ohne Gewähr) Ortsgesprä­che im Inland Montag bis Freitag -Uhr -Uhr   Ferngesprä­che im Inland -Uhr

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Montag bis Freitag -Uhr 

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Festnetz zu Handy Montag bis Sonntag -Uhr

Us-firma beflügelte den Markt in den 60ern

Frist für den Widerruf läuft zwei Wochen

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Foto: ullstein bild Küchengerä­te, Kerzen, Dessous: Immer mehr Produkte werden im Direktvert­rieb verkauft.

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