Das Wohnzimmer als Marktplatz
Das Geschäft mit Verkaufspartys wächst seit Jahren. Die Atmosphäre verleitet zu Spontankäufen, sagen Verbraucherschützer
Berlin.. Wenn es draußen ungemütlich wird, dann starten in Deutschlands Wohnzimmern wieder besonders viele Verkaufspartys: Nach Us-vorbild bringen immer mehr Firmen ihre Produkte ganz privat unters Volk. Längst handelt es sich dabei nicht mehr nur um Küchengeräte, Staubsauger, Kosmetika oder Plastikschüsseln. Auch Kerzen, Schmuck, Dessous oder Sexspielzeuge werden so an die Kunden gebracht. Mal präsentiert der Mitarbeiter einer Firma die Ware, mal die Hausherrin oder der Hausherr. Direktvertrieb heißt diese Art des Verkaufens, eine alte Erfindung. Vorwerk war das erste deutsche Unternehmen, das 1930 darauf setzte, Staubsauger ausschließlich an der Haustür zu vertreiben. Andere zogen nach. In den 50er-jahren gab es die ersten Verkaufsveranstaltungen für Gruppen. 1962, als die Us-firma Tupperware mit ihren Kunststoffbehältern auf den deutschen Markt drängte, wurden diese im Westen immer beliebter.
Das Geschäftsmodell kann sich für viele lohnen: Die Unternehmen machen Umsatz und sparen Kosten für Werbung und Personal, die Hausherrin oder der Hausherr verdienen sich mit Provisionen etwas Geld dazu. Und die Kunden bekommen die Produkte eventuell günstiger, weil sie von den Kostenvorteilen der Hersteller profitieren.
Nach einer Flaute zur Jahrtausendwende ist die Branche seit 2002 wieder stark im Aufwind. „Rund jeder zehnte Deutsche besucht regelmäßig eine Verkaufsparty“, teilt die Verbraucherzentrale Nordrhein-westfalen mit. Der Gesamtumsatz lag nach Angaben des Bundesverbandes Direktvertrieb Deutschland (BDD) bei etwa 16 Milliarden Euro im Jahr 2015. Seit 2007 habe das Umsatzplus jedes Jahr im Schnitt acht Prozent betragen. Experten gehen davon aus, dass immer mehr Unternehmen, die ihre Vertriebskanäle bisher auf den stationären Handel beschränkt haben, in den Markt für Direktvertrieb drängen werden. Hier fänden sie attraktive Margen, da es nicht nur Großkunden gebe.
In Zeiten wachsender Umsätze im Internethandel ist der anhaltende Erfolg von Verkaufspartys überraschend. Laut BDD ist dafür vor allem die ausführliche und persönliche Beratung abseits des Computers verantwortlich. Hinzu komme die lockere Atmosphäre, die weder der stationäre noch der Onlinehändler böten. Vor allem Frauen schätzten die Geselligkeit bei einer Tasse Kaffee oder einem Glas Sekt. Die Kundschaft sei überwiegend weiblich.
Für Verbraucherschützer ist genau das – die nette Atmosphäre zwischen Sofa und Sessel – nicht unproblematisch. Deren Wirkung gehöre zum Kalkül der Verkäufer. „Sie trägt dazu bei, die Kaufzurückhaltung einträglich abzubauen“, erklärt die Verbraucherzentrale. Außerdem könne erheblicher Druck entstehen, weil Partybesucher die Hausherrin womöglich nicht enttäuschen wollen. „Das Wissen um Preise und Qualität kann vor Spontankäufen schützen.“
Die Verbraucherzentrale empfiehlt Partybesuchern auch, sich über ihre Rechte zu informieren. Wer feststellt, dass er unnötige Sachen gekauft oder bessere Angebote bei der Konkurrenz entdeckt hat, sollte wissen, „dass der Kaufvertrag in den meisten Fällen innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden kann“. Grundlage dafür ist Paragraf 312b Bürgerliches Gesetzesbuch (BGB), der Verträge regelt, die „außerhalb von Geschäftsräumen“– also etwa auf einer Verkaufsveranstaltung – geschlossen worden sind. Bei Vertragsschluss muss der Kunde demnach auch schriftlich über seine Rechte belehrt werden. Dazu gehört beispielsweise ein Hinweis, wohin der Widerruf geschickt werden muss. Erst wenn der Kunde diese Informationen vollständig erhalten hat, beginnt laut Verbraucherzentrale NRW die Widerrufsfrist. „Erfolgt die Belehrung nicht ordnungsgemäß, erlöscht das Widerrufsrecht erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen.“
Wie bei jedem Kauf hat der Kunde auch beim Shoppen auf Verkaufspartys Gewährleistungsansprüche. Zwei Jahre lang ist der Verkäufer für Mängel verantwortlich. Hat die Partyveranstalterin auf eigene Rechnung verkauft, müsste bei ihr eine Reklamation geltend gemacht werden, so die Verbraucherzentrale. Werde für Vorführung und Vertrieb aber der Mitarbeiter eines Unternehmens hinzugebeten, müsse dieser Anbieter Fehler beseitigen – oder für einwandfreie Ware sorgen. 6 aus 49: 17-20-25-31-33-37
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Us-firma beflügelte den Markt in den 60ern
Frist für den Widerruf läuft zwei Wochen
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