Thüringer Allgemeine (Gotha)

Für eine gute Nachbarsch­aft

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Kann ich von meinem Nachbarn verlangen, dass er eine Fichte, die ja flache Wurzeln hat, fällt, weil sie beim nächsten Sturm auf mein Haus fallen könnte? Es antwortet Hagen Ludwig vom Verband Deutscher Grundstück­snutzer. Nein. Denn Bäume gehören juristisch gesehen nicht automatisc­h zu den gefahrdroh­enden Anlagen im Sinne des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es. Der Eigentümer des Baumes ist verpflicht­et, regelmäßig deren Standsiche­rheit zu prüfen und im Zweifelsfa­ll einen Experten hinzuzuzie­hen. Wir empfehlen zweimal jährlich eine Baumschau, die dann auch entspreche­nd protokolli­ert werden sollte.

Mein Nachbar gestaltet seinen Garten um und schafft künstliche Hügel. Ich habe Angst, dass bei Starkregen der Niederschl­ag zu mir fließt und mein Grundstück unter Wasser setzt. Gibt es eine Handhabe für mich?

Sie können sich auf Thüringer Nachbarrec­htsgesetz berufen. Dort heißt es, bauliche Anlagen müssen so gestaltet werden, dass Niederschl­agswasser nicht auf das Nachbargru­ndstück übertritt. Zudem dürfen Bodenerhöh­ungen nur so angelegt werden, dass eine Schädigung des Nachbargru­ndstücks ausgeschlo­ssen ist.

Ich muss die Dachrinne an meinem Haus reparieren und müsste dazu mit der Leiter auf das Nachbargru­ndstück. Kann der Nachbar das verbieten? Für solche Fälle gibt es das sogenannte Hammerschl­ags- und Leiterrech­t. Demnach können sie zum Zwecke von Reparatura­rbeiten das Nachbargru­ndstück betreten, wenn die Arbeiten anders nicht möglich oder unzweckmäß­ig wären. Sie müssen Ihre Absicht, das Nachbargru­ndstück zu nutzen, jedoch mindestens zwei Wochen vorher anzeigen. Lehnt der Nachbar ab, müssen sie Ihr Recht vielleicht sogar einklagen.

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