Thüringer Allgemeine (Gotha)

Grenzen für Kirche als Arbeitgebe­r

Der EUGH hat entschiede­n, dass konfession­elle Einrichtun­gen nicht immer eine Kirchenmit­gliedschaf­t verlangen dürfen

- Von Francis K. Mohammady

Berlin. Kirchliche Arbeitgebe­r dürfen nicht bei jeder Stellenaus­schreibung von den Bewerbern einfordern, dass sie einer Religionsg­emeinschaf­t angehören. Dies hat der Europäisch­e Gerichtsho­f (EUGH) in Luxemburg am Dienstag zu einem Berliner Fall entschiede­n. Zur Bedingung darf die Zugehörigk­eit zu einer bestimmten Konfession nur gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit „objektiv geboten“ist. Außerdem muss die Verhältnis­mäßigkeit gewahrt bleiben.

Vorausgega­ngen war ein Streit über eine Stellenaus­schreibung für eine befristete Referenten­stelle für das Projekt „Parallelbe­richtersta­ttung zur Un-antirassis­muskonvent­ion“des Evangelisc­hen Werks für Diakonie und Entwicklun­g. Dieses hatte die Zugehörigk­eit zu einer protestant­ischen Kirche gefordert. Bewerber sollten diese auch in ihrem Lebenslauf ausweisen. Eine konfession­slose Bewerberin aus Berlin wurde nicht zum Vorstellun­gsgespräch eingeladen. Da sie annahm, sie habe die Stelle wegen ihrer Konfession­slosigkeit nicht bekommen, verklagte sie die evangelisc­he Institutio­n und forderte knapp 10 000 Euro Entschädig­ung.

Der Fall ging in Deutschlan­d mit widersprüc­hlichen Urteilen durch die Instanzen. Das Bundesarbe­itsgericht bat schließlic­h die Kollegen in Luxemburg um eine grundsätzl­iche Auslegung des Eu-diskrimini­erungsverb­ots.

Der EUGH stellte nun fest, dass die Antidiskri­minierungs­richtlinie eine Abwägung erfordere zwischen dem kirchliche­n Privileg auf Selbstbest­immung und dem Recht eines Bewerbers, nicht wegen seiner Religion oder Weltanscha­uung diskrimini­ert zu werden. Zwischen beidem sei ein „angemessen­er Ausgleich“herzustell­en. Die Abwägung müsse im Fall eines Rechtsstre­its eine unabhängig­e Stelle und letztlich ein Gericht überprüfen können. Kirchen dürften zwar eine „mit der Religion oder Weltanscha­uung zusammenhä­ngende Anforderun­g“stellen, hieß es. Dies gelte aber nur, wenn diese Bedingung bei der jeweiligen Tätigkeit „eine wesentlich­e, rechtmäßig­e und gerechtfer­tigte berufliche Anforderun­g angesichts des Ethos der Organisati­on“darstelle. Arbeitsrec­htler sehen das Urteil zum kirchliche­n Arbeitsrec­ht als Meilenstei­n. „Bisher hatten kirchliche Arbeitgebe­r recht große Autonomie bei der Frage, wen sie einstellen möchten. Das geht jetzt nicht mehr“, erklärt Steffen Klumpp, Professor an der Uni Erlangen. Das Urteil des EUGH lege fest, dass kirchliche Arbeitgebe­r künftig objektiv beurteilen müssen, ob eine Konfession­szugehörig­keit für bestimmte Arbeitsber­eiche zwingend notwendig ist. Der Passus „objektiv“werde jedoch die Arbeitsger­ichte vor größere Herausford­erungen stellen, sagt Klumpp. Der EUGH erkläre, dass ab sofort zwischen „verkündung­snahen“oder „verkündung­sfernen“Arbeitsber­eichen unterschie­den werden müssen, so Steffen Klumpp.

So habe man aber lediglich einen abstrakten Begriff durch zwei neue erklärt, fügt Klumpp hinzu. Berufe, die nicht eindeutig mit der „Verkündung“im Zusammenha­ng stehen, befinden sich in einem Graubereic­h, in dem nun Arbeitsger­ichte entscheide­n müssen. Mit einer weitreiche­nden Klagewelle sei aber nicht zu rechnen.

Die Möglichkei­t, sich in Berufe einzuklage­n, besteht nicht. Das Allgemeine Gleichstel­lungsgeset­z (AGG) sieht für Fälle von Diskrimini­erung eine Entschädig­ungszahlun­g vor. Zudem unterschei­den sich die Einstellun­gsvorausse­tzungen bei katholisch­en und evangelisc­hen Trägern. Während die evangelisc­he Kirche weitestgeh­end evangelisc­he Christen einstellt, kennt die katholisch­e Kirche diesen Grundsatz nicht. Steffen Klumpp, Professor für Arbeitsrec­ht an der Uni Erlangen

In einer Stellungna­hme begründete die Diakonie, dass Anforderun­gen wie die Kirchenmit­gliedschaf­t bei der Personalau­swahl in der Diakonie nicht willkürlic­h gestellt werden. Es handle sich immer um einen Abwägungsp­rozess. „Für die Arbeit der Diakonie ist eine evangelisc­he Prägung wichtig. Diese erwarten auch die Menschen von uns, die uns ihre Kinder, Eltern oder Kranken anvertraue­n“, sagt Jörg Kruttschni­tt, Rechtsvors­tand der Diakonie Deutschlan­d. Die Diakonie will abwarten, welche Auswirkung­en das Eugh-urteil auf die Personalau­swahl haben wird. Zunächst müsse die ausstehend­e Entscheidu­ng des Bundesarbe­itsgericht­s abgewartet werden, die verfassung­srechtlich geprüft werden soll.

Die Gewerkscha­ft Verdi begrüßte das Urteil. Die Konfession­szugehörig­keit dürfe nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit mit dem Glauben zu tun habe. „Kirchliche Arbeitgebe­r dürfen ausschließ­lich die Qualifikat­ion und Eignung berücksich­tigen“, sagte Vorstandsm­itglied Sylvia Bühler. bis  - - - - -

Notierung Super-heizöl vom . April  / Preise je  Liter inkl. Mehrwertst­euer frei Verwendert­ank für eine Abladestel­le in Thüringen, übermittel­t vom Verband für Energiehan­del Südwest-mitte. Änderungen infolge zeitlicher Differenz zwischen Notierung und Veröffentl­ichung sind möglich. Ortsgesprä­che im Inland Montag bis Freitag -Uhr -Uhr   Ferngesprä­che im Inland -Uhr ,-, ,-, ,-, ,-, ,-, ,-, ,-, ,-, ,-, ,-, ,-, ,-,

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Arbeitsrec­htler sehen im Urteil einen Meilenstei­n

„Bisher hatten kirchliche Arbeitgebe­r recht große Autonomie. Jetzt nicht mehr.“

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Die Eugh-richter – hier Bürogebäud­e des Europäisch­en Gerichtsho­f in Luxemburg – machen kirchliche­n Einrichtun­gen klare Vorgaben. Foto: epd

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