Geldabheben am Schalter darf extra kosten
Banken müssen ihre Gebühren jedoch genau begründen können, fordert der Bundesgerichtshof
Karlsruhe. Banken und Sparkassen dürfen von ihren Kunden fürs Abheben und Einzahlen am Schalter grundsätzlich eine Extra-Gebühr kassieren. Diese darf aber nur so hoch sein wie die tatsächlichen Kosten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag. Verlangt die Bank mehr, ist die Klausel im Preisverzeichnis unwirksam (Az. XI ZR 768/17).
Das Urteil bedeutet für Kunden eine Verschlechterung. Seit der Umsetzung einer EU-Richtlinie 2009 darf für jeden Zahlungsdienst ein Entgelt verlangt werden. Dazu gehörten Ein- und Auszahlungen, erläuterte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger. Ein Verbot von ExtraGebühren sei damit nicht vereinbar. Eine andere Vorschrift, die seit 2014 im Bürgerlichen Gesetzbuch steht, ermöglicht es Gerichten jedoch, die Höhe der Schaltergebühr zu kontrollieren. Zulässig ist danach ein Entgelt, das nicht „über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen“.
In dem Fall vor dem BGH hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs die Sparkasse im schwäbischen Günzburg verklagt. Schalter-Buchungen kosten dort je nach Konto einen oder zwei Euro. Nur beim teuersten Girokonto für 14,90 Euro im Monat ist der Service inklusive. Anderen Kunden bleiben die Automaten. Dort konnten sie aber maximal 1500 Euro am Tag abheben. Die Wettbewerbszentrale wollte durchsetzen, dass jeder Kunde auch größere Summen ohne Abzüge abheben kann. Das Oberlandesgericht München muss nun prüfen, ob die Sparkasse mit ihren Gebühren tatsächlich nur ihre Kosten deckt. Dabei sei ein sehr strenger Maßstab anzulegen, so Ellenberger.
Die Deutsche Kreditwirtschaft erklärte, eine Bewertung sei erst möglich, wenn der BGH seine Entscheidungsgründe veröffentliche. (dpa)