So umgehen Mobilfunk-Kunden die Abofalle
Neue Vorschriften sollen Verbraucher künftig vor Betrug bewahren. Doch sie sollten auch selbst tätig werden
Berlin. Neue Vorschriften sollen Smartphone-Besitzer künftig vor teuren Mobilfunk-Fallen schützen. Doch Verbraucherschützer sind skeptisch, ob betrügerischen Drittanbietern damit das Handwerk in allen Fällen gelegt werden kann.
Bei den sogenannten Drittanbieterdiensten handelt es sich um Spiele, Musik, Apps, Klingeltöne oder etwa Parktickets, die für das Handy angeboten werden. Sie stammen von Dritten, das heißt, nicht von der Mobilfunkfirma selbst, sie werden aber über die Handyrechnung bezahlt. Das klappt in der Regel reibungslos, aber unzählige Kunden sind auch schon auf Betrüger-Maschen hereingefallen – und mussten für ungewollte Abos bis zu 9,99 Euro wöchentlich berappen, wie die Verbraucherzentralen ermittelten.
Seit 1. Februar schreibt die Bundesnetzagentur den Mobilfunkbetreibern nun vor, dass sie Drittanbieterleistungen nur noch unter neuen Bedingungen abrechnen dürfen. „Das ist eine wichtige Festlegung, die wir begrüßen. Die Abrechnung soll nur erfolgen, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich wünscht und veranlasst“, sagt Kathrin Körber, Telekommunikationsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Doch sie äußert Skepsis: „Gleichwohl werden wir die Auswirkungen beobachten, denn hundertprozentige Sicherheit des Verbrauchers bieten die neuen Vorschriften nach unserer Auffassung nicht. Schwarze Schafe unter den Drittanbietern werden immer eine Lücke finden.“
Die Mobilfunk-Anbieter jedenfalls sind ab jetzt an die neuen Regeln gebunden und können sich zwischen zwei Varianten entscheiden:
Variante 1: Redirect
Hierbei leitet der Provider den Kunden vor dem kostenpflichtigen Bestellen von der Drittanbieter-Webseite technisch auf eine eigene Bezahlseite um. Diese Redirect-Seite muss so gestaltet sein, dass der Kunde zweifelsfrei erfährt, wer sein Vertragspartner ist, und sie muss einen eindeutig gekennzeichneten Bestellund einen Abbruchbutton enthalten. „Es darf nicht suggeriert werden, dass das Angebot kostenfrei ist“, erläutert die Bundesnetzagentur.
Dazu Verbraucherschützerin Körber: „Viele Anbieter wenden das Redirect-Verfahren schon länger freiwillig an, hier sind die Beschwerden deutlich zurückgegangen. Dennoch kommen in unsere Beratungen Verbraucher, denen Drittanbieterleistungen in Rechnung gestellt wurden, ohne dass sie sich an eine Bestellung erinnern können.“
Das lag bislang oft an dieser Falle: Betrüger verbargen auf dem Display hinter Werbe- oder Bildeinblendungen im Geheimen lauernde Bestellseiten. Klickte der Verbraucher die Einblendung weg, löste er gleichzeitig eine ungewollte Bestellung aus. „Betrüger werden sich andere Tricks einfallen lassen, sodass es auch künftig zu ungewollten Rechnungsstellungen kommen kann“, erwartet Juristin Körber.
Variante 2: Kombinationsmodell
Das Redirect-Verfahren
ist zwingend für Abonnements anzuwenden. Für Einzelkäufe können sich die Mobilfunkbetreiber alternativ auch zum Kombimodell verpflichten. Dazu gehört, dass sich der Kunde zunächst bei einem bestimmten Dienstanbieter – dem sogenannten Trusted Partner – registriert und vor jeder kostenpflichtigen Transaktion per Log-in identifiziert.
Wichtig: Jeder Mobilfunkbetreiber muss seine jeweiligen Trusted Partner auf Zuverlässigkeit überprüfen und als vertrauenswürdig für das Kombimodell zulassen. Außerdem müssen die Unternehmen den Verbrauchern eine Geld-zurückGarantie geben. Für ungewollte Bestellungen gibt es bis zu 50 Euro zurück.
Pluspunkt der Vorgaben: Zwar war es bisher schon so, dass Verträge juristisch erst wirksam sind, wenn Verbraucher deren Abschluss über einen Bestellbutton bestätigten. Aber jetzt können sie darauf pochen, dass sie vor Bestellungen entweder auf eine Redirect-Seite umgeleitet werden oder sich per Log-in auf einer Trusted-PartnerSeite identifizieren. „Daher appellieren wir an die Verbraucher, auf die Abläufe bei der Nutzung ihres Mobilgeräts genau zu achten, um später sagen zu können, ob sie einen Vertrag willentlich eingegangen sind oder nicht“, sagt Expertin Körber.
Der Schwachpunkt: Liegt ein Missbrauchsfall vor, bleibt am Verbraucher auch künftig viel lästige Arbeit hängen. So muss er bei der Mobilfunkfirma reklamieren und begründen, weshalb er einen Drittanbieter-Posten auf der Rechnung nicht bezahlt. Außerdem kommt er nicht darum herum, den untergeschobenen Vertrag beim Drittanbieter zu bestreiten und gleichzeitig hilfsweise zu widerrufen und zu kündigen.
Einen Vorteil sieht Fachfrau Körber aber doch: „Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Verfügung deutlich ausformuliert, dass der Mobilfunkanbieter der richtige Adressat für eine Reklamation ist. Der Verbraucher muss sich nicht mehr zwischen diesem Anbieter und dem Drittanbieter hin- und herschicken lassen. Der Reklamationsprozess bleibt in einer Hand.“Betroffene müssten zwar beim Drittanbieter kündigen, aber gegenüber der Mobilfunkfirma könnten sie sich, etwa bei Einzelkäufen, auf die Geld-zurück-Garantie berufen.