Thüringer Allgemeine (Gotha)

Hohes Chefgehalt kostet Gemeinnütz­igkeit

Bundesfina­nzhof fällt Urteil von weitreiche­nder Bedeutung auch für die Thüringer Arbeiterwo­hlfahrt

- Von Sibylle Göbel

München/Erfurt. Der Bundesfina­nzhof (BFH) hat ein Urteil gefällt, das von weitreiche­nder Bedeutung für die Besteuerun­g gemeinnütz­iger Körperscha­ften wie der Thüringer Awo-Tochter AJS gGmbH ist: Gewährt eine gemeinnütz­ige und damit steuerlich bevorteilt­e Körperscha­ft

ihrem Geschäftsf­ührer unverhältn­ismäßig hohe Vergütunge­n, liegen sogenannte Mittelfehl­verwendung­en vor, die zum Entzug der Gemeinnütz­igkeit führen können (V R 5/17). Allerdings darf es sich nicht lediglich „um einen geringfügi­gen Verstoß gegen das Mittelverw­endungsgeb­ot“handeln.

Im konkreten Fall hatte das Finanzamt

einer gGmbH wegen unangemess­en hoher Geschäftsf­ührerbezüg­e die Gemeinnütz­igkeit für die Jahre 2005 bis 2010 versagt. Das Finanzgeri­cht wies die dagegen erhobene Klage ab, der BFH bestätigte die Entscheidu­ng im Wesentlich­en. Die Revision der Klägerin – nach Informatio­nen dieser Zeitung handelt es sich um die Awo Mecklenbur­g-Vorpommern

– war nur in Bezug auf die Jahre 2006 und 2007 erfolgreic­h, weil unter anderem die Angemessen­heitsgrenz­e nur um etwa 3000 Euro überschrit­ten war. Nach Informatio­nen dieser Zeitung prüfen die Finanzbehö­rden derzeit die Gemeinnütz­igkeit der AJS, deren Geschäftsf­ührer jahrelang überhöhte Gehälter bezogen. Seite 2

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