Hohes Chefgehalt kostet Gemeinnützigkeit
Bundesfinanzhof fällt Urteil von weitreichender Bedeutung auch für die Thüringer Arbeiterwohlfahrt
München/Erfurt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil gefällt, das von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften wie der Thüringer Awo-Tochter AJS gGmbH ist: Gewährt eine gemeinnützige und damit steuerlich bevorteilte Körperschaft
ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Vergütungen, liegen sogenannte Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen können (V R 5/17). Allerdings darf es sich nicht lediglich „um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot“handeln.
Im konkreten Fall hatte das Finanzamt
einer gGmbH wegen unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 bis 2010 versagt. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab, der BFH bestätigte die Entscheidung im Wesentlichen. Die Revision der Klägerin – nach Informationen dieser Zeitung handelt es sich um die Awo Mecklenburg-Vorpommern
– war nur in Bezug auf die Jahre 2006 und 2007 erfolgreich, weil unter anderem die Angemessenheitsgrenze nur um etwa 3000 Euro überschritten war. Nach Informationen dieser Zeitung prüfen die Finanzbehörden derzeit die Gemeinnützigkeit der AJS, deren Geschäftsführer jahrelang überhöhte Gehälter bezogen. Seite 2