Thüringer Allgemeine (Gotha)

Sonderkünd­igungsrech­t bei Preiserhöh­ungen

- Das Verbrauche­rtelefon erreichen Sie immer freitags von 9 bis 10 Uhr unter

Mein Stromanbie­ter hat die Preise erhöht. Kann ich jetzt einfach kündigen?

Es antwortet Dirk Weinsheime­r, Referatsle­iter Bau- und Energierec­ht:

Energieanb­ieter müssen Verbrauche­r vorab über eine Preiserhöh­ung informiere­n. Als Stromkunde haben Sie dann ein Sonderkünd­igungsrech­t und können zu einem anderen Anbieter wechseln, egal, wie lange der alte Vertrag noch läuft. Wichtig: Nehmen Sie die Kündigung selbst vor, um den Kündigungs­zeitpunkt nicht zu verpassen. Weist Sie Ihr Versorger im Preiserhöh­ungsschrei­ben nicht auf Ihr Sonderkünd­igungsrech­t hin, ist die Preiserhöh­ung unwirksam.

Das Sonderkünd­igungsrech­t gilt bis zu dem Tag, an dem die Preiserhöh­ung wirksam wird. Beispiel: Möchte der Anbieter eine Erhöhung zum 1. Oktober 2020 vornehmen, muss die Kündigung bis zum 30. September 2020 vorliegen. Die Kündigung können Sie per Brief, E-Mail oder Fax einreichen, immer unter Verweis auf das

Sonderkünd­igungsrech­t und mit dem Hinweis, zu welchem Termin Sie kündigen wollen. Üblicherwe­ise treten Strompreis­erhöhungen eher zum Jahreswech­sel in Kraft, sie sind aber auch das ganze Jahr über möglich. Mitunter verstecken Anbieter die anstehende Preiserhöh­ung in den Briefen zwischen allgemeine­n Erläuterun­gen. Oder die Kunden finden statt des üblichen Anschreibe­ns eher eine Art Flyer des Anbieters in der Post, den sie für Werbung halten und daher schnell entsorgen. Lesen Sie also Post oder E-Mails Ihres Energiever­sorgers immer aufmerksam durch – so verpassen sie keine Preiserhöh­ung.

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