Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen
Mein Stromanbieter hat die Preise erhöht. Kann ich jetzt einfach kündigen?
Es antwortet Dirk Weinsheimer, Referatsleiter Bau- und Energierecht:
Energieanbieter müssen Verbraucher vorab über eine Preiserhöhung informieren. Als Stromkunde haben Sie dann ein Sonderkündigungsrecht und können zu einem anderen Anbieter wechseln, egal, wie lange der alte Vertrag noch läuft. Wichtig: Nehmen Sie die Kündigung selbst vor, um den Kündigungszeitpunkt nicht zu verpassen. Weist Sie Ihr Versorger im Preiserhöhungsschreiben nicht auf Ihr Sonderkündigungsrecht hin, ist die Preiserhöhung unwirksam.
Das Sonderkündigungsrecht gilt bis zu dem Tag, an dem die Preiserhöhung wirksam wird. Beispiel: Möchte der Anbieter eine Erhöhung zum 1. Oktober 2020 vornehmen, muss die Kündigung bis zum 30. September 2020 vorliegen. Die Kündigung können Sie per Brief, E-Mail oder Fax einreichen, immer unter Verweis auf das
Sonderkündigungsrecht und mit dem Hinweis, zu welchem Termin Sie kündigen wollen. Üblicherweise treten Strompreiserhöhungen eher zum Jahreswechsel in Kraft, sie sind aber auch das ganze Jahr über möglich. Mitunter verstecken Anbieter die anstehende Preiserhöhung in den Briefen zwischen allgemeinen Erläuterungen. Oder die Kunden finden statt des üblichen Anschreibens eher eine Art Flyer des Anbieters in der Post, den sie für Werbung halten und daher schnell entsorgen. Lesen Sie also Post oder E-Mails Ihres Energieversorgers immer aufmerksam durch – so verpassen sie keine Preiserhöhung.