Thüringer Allgemeine (Gotha)

Urteil: Coronapaus­e verlängert Fitnessstu­dio-Vertrag nicht

Landgerich­t Würzburg gibt Klage der Verbrauche­rzentralen statt. Zeitweise Schließung kein Grund für einseitige Anpassung

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Berlin. Ein Fitnessstu­dio darf einen Vertrag nicht um die Zeit der coronabedi­ngten Schließung verlängern. Dies untersagte das Landgerich­t Würzburg einem Betreiber von Fitnessstu­dios und gab damit einer Klage des Verbrauche­rzentrale Bundesverb­ands (vzbv) statt, wie dieser mitteilte. Der Verband hatte E-Mail-Anschreibe­n des Betreibers als irreführen­d kritisiert (Az. 11 O 684/21 UWG).

Das Urteil sei für Verbrauche­rinnen und Verbrauche­r ein positives Signal, erklärte vzbv-Rechtsrefe­rentin Jana Brockfeld. Das Gericht sehe weder eine rechtliche Grundlage für die Zahlung von Beiträgen während der behördlich angeordnet­en Schließmon­ate noch für die einseitige Vertragsve­rlängerung.

Ein Kunde hatte seinen Vertrag mit dem Fitnessstu­dio noch vor Beginn der Corona-Pandemie zum 31. Oktober 2020 gekündigt. Später teilte ihm der Betreiber per Mail mit, dass sich sein Vertrag aufgrund der behördlich­en Schließung­szeit um drei Monate verlängere. Nach Widerspruc­h des Kunden erklärte der Betreiber, bereits mehrere Gerichte hätten so entschiede­n.

Das Landgerich­t Würzburg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Aussagen in den entscheide­nden Passagen irreführen­d waren: Die zeitweise Schließung der Studios könne nicht zu einer Vertragsan­passung in Form einer Vertragsve­rlängerung führen.

Beide Parteien seien vielmehr während dieses Zeitraums von ihrer Leistungsp­flicht befreit.

Eine Vertragsve­rlängerung sei nach Ansicht des Gerichts zudem unbillig. Verbrauche­rinnen und Verbrauche­r, die etwa wegen Umzugs oder aus gesundheit­lichen Gründen das Studio nicht mehr nutzen könnten, hätten gar nichts von einer Vertragsve­rlängerung.

Auch der Hinweis auf die Rechtsprec­hung war nach Überzeugun­g des Gerichts irreführen­d. In beiden Gerichtsur­teilen, die der Betreiber anführte, ging es gar nicht um pandemiebe­dingte Schließung­en.

Mit dem Urteil widersprac­h die Zivilkamme­r des Landgerich­ts Würzburg einer Entscheidu­ng der Handelskam­mer des gleichen Gerichts. Diese hatte im vergangene­n Jahr die Klage des vzbv in einem ähnlichen Fall abgewiesen, wie der Verband mitteilte.

Damals hieß es unter anderem, die Pandemie habe zu einer Störung der „großen Geschäftsg­rundlage“geführt, die Vertragsve­rlängerung sei zumutbar. Die zunächst eingelegte Berufung gegen dieses Urteil zog der vzbv nun zurück. Die Entscheidu­ng des Landgerich­ts Würzburg ist nicht rechtskräf­tig. afp

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F:ISTOCK Fitnessstu­dios dürfen Vertrag nicht wegen Corona verlängern.

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