Urteil: Coronapause verlängert Fitnessstudio-Vertrag nicht
Landgericht Würzburg gibt Klage der Verbraucherzentralen statt. Zeitweise Schließung kein Grund für einseitige Anpassung
Berlin. Ein Fitnessstudio darf einen Vertrag nicht um die Zeit der coronabedingten Schließung verlängern. Dies untersagte das Landgericht Würzburg einem Betreiber von Fitnessstudios und gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, wie dieser mitteilte. Der Verband hatte E-Mail-Anschreiben des Betreibers als irreführend kritisiert (Az. 11 O 684/21 UWG).
Das Urteil sei für Verbraucherinnen und Verbraucher ein positives Signal, erklärte vzbv-Rechtsreferentin Jana Brockfeld. Das Gericht sehe weder eine rechtliche Grundlage für die Zahlung von Beiträgen während der behördlich angeordneten Schließmonate noch für die einseitige Vertragsverlängerung.
Ein Kunde hatte seinen Vertrag mit dem Fitnessstudio noch vor Beginn der Corona-Pandemie zum 31. Oktober 2020 gekündigt. Später teilte ihm der Betreiber per Mail mit, dass sich sein Vertrag aufgrund der behördlichen Schließungszeit um drei Monate verlängere. Nach Widerspruch des Kunden erklärte der Betreiber, bereits mehrere Gerichte hätten so entschieden.
Das Landgericht Würzburg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Aussagen in den entscheidenden Passagen irreführend waren: Die zeitweise Schließung der Studios könne nicht zu einer Vertragsanpassung in Form einer Vertragsverlängerung führen.
Beide Parteien seien vielmehr während dieses Zeitraums von ihrer Leistungspflicht befreit.
Eine Vertragsverlängerung sei nach Ansicht des Gerichts zudem unbillig. Verbraucherinnen und Verbraucher, die etwa wegen Umzugs oder aus gesundheitlichen Gründen das Studio nicht mehr nutzen könnten, hätten gar nichts von einer Vertragsverlängerung.
Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung war nach Überzeugung des Gerichts irreführend. In beiden Gerichtsurteilen, die der Betreiber anführte, ging es gar nicht um pandemiebedingte Schließungen.
Mit dem Urteil widersprach die Zivilkammer des Landgerichts Würzburg einer Entscheidung der Handelskammer des gleichen Gerichts. Diese hatte im vergangenen Jahr die Klage des vzbv in einem ähnlichen Fall abgewiesen, wie der Verband mitteilte.
Damals hieß es unter anderem, die Pandemie habe zu einer Störung der „großen Geschäftsgrundlage“geführt, die Vertragsverlängerung sei zumutbar. Die zunächst eingelegte Berufung gegen dieses Urteil zog der vzbv nun zurück. Die Entscheidung des Landgerichts Würzburg ist nicht rechtskräftig. afp