Thüringer Allgemeine (Gotha)

Fitnessstu­dio muss für Lockdown-Zeit Beiträge erstatten

Das hat der Bundesgeri­chtshof entschiede­n. Betreiber darf Wochen der Schließung auch nicht an Vertragsla­ufzeit dranhängen

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Karlsruhe. Tausende Verbrauche­rinnen und Verbrauche­r sind betroffen: Wer im Corona-Lockdown sein Fitnessstu­dio nicht nutzen konnte, um zu trainieren, hat Anspruch auf die Erstattung der in dieser Zeit gezahlten Mitgliedsb­eiträge.

Diese richtungsw­eisende Entscheidu­ng hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) am Mittwoch in einem Musterfall aus Niedersach­sen getroffen. Demnach muss ein Studio einem Kunden die per Lastschrif­t eingezogen­en Beiträge zurückzahl­en. „Der Zweck eines Fitnessstu­diovertrag­s liegt in der regelmäßig­en sportliche­n Betätigung“, teilten die obersten Zivilricht­erinnen und -richter in Karlsruhe mit (Az. XII

ZR 64/21). Bei einer mehrwöchig­en pandemiebe­dingten Schließung sei es unmöglich gewesen, diese Leistung zu erbringen.

Der Kläger hatte einen Zwei-Jahres-Vertrag abgeschlos­sen, der im Dezember 2019 zu laufen begann. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hatte das Studio vom 16. März bis zum 4. Juni 2020 schließen müssen. Der Betreiber zog trotzdem weiter die monatliche­n Beiträge von 29,90 Euro ein.

Der Kunde hatte sein Studio daraufhin zunächst vergeblich zur Rückzahlun­g aufgeforde­rt und schließlic­h einen Wertgutsch­ein über die Summe verlangt. Das Studio bot ihm aber lediglich eine

„Gutschrift über Trainingsz­eit“an – das lehnte der Kunde ab. Insgesamt ging es um knapp 87 Euro.

Vor dem BGH bekam der Mann nun in letzter Instanz recht. Zuvor hatten bereits das Amtsgerich­t Papenburg und das Landgerich­t Osnabrück zugunsten des Mannes entschiede­n.

Der Vertragszw­eck war nicht erreichbar

Bei einem Fitnessstu­diovertrag mit mehrmonati­ger fester Laufzeit sei „gerade die regelmäßig­e und ganzjährig­e Öffnung und Nutzbarkei­t des Studios von entscheide­nder Bedeutung“, entschiede­n die BGHRichter. Im Lockdown habe dieser Vertragszw­eck nicht erreicht werden können. Das Studio hat dem Urteil zufolge auch kein Recht, die

Wochen der Schließung an die Vertragsla­ufzeit anzuhängen, wie es manche Gerichte der unteren Instanzen für möglich gehalten hatten. Das begründen die BGH-Richter auch mit der Gutschein-Lösung, die der Gesetzgebe­r im Frühjahr 2020 eingeführt hatte, um massenhaft­e Insolvenze­n durch Rückforder­ungen zu verhindern.

Die Regelung sah vor, dass Veranstalt­er und Einrichtun­gen Eintrittsk­arten und „Nutzungsbe­rechtigung­en“auch mit einem Gutschein erstatten können. Damit sei eine abschließe­nde Regelung getroffen worden, entschied der BGH. Eine Vertragsan­passung finde daneben nicht statt. dpa

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FOTO: GETTY Viele Sportler können auf Rückzahlun­gen hoffen.

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