Thüringer Allgemeine (Gotha)

Trekkingst­öcke: Was beim Kauf wichtig ist

- Von Barbara Weber

Berlin. Viele Immobilien­besitzerin­nen und -besitzer wünschen sich, dass Haus oder Wohnung in der Familie bleiben. Doch bei den aktuell hohen Preisen kann Erben teuer sein. Allerdings gibt es einen Weg aus der Steuerfall­e: eine Schenkung zu Lebzeiten. Denn der Steuerfrei­betrag für Schenkunge­n lässt sich alle zehn Jahre nutzen – statt nur einmal wie beim Erbe.

Jedes Kind kann von jedem Elternteil steuerfrei 400.000 Euro erben. Alles, was darüber hinausgeht, ist steuerpfli­chtig. Bei hohen Haus- und Wohnungspr­eisen kann da schnell eine bedeutende Summe zusammenko­mmen. Der Geldratgeb­er Finanztip empfiehlt daher, sich frühzeitig mit dem Thema Immobilien­schenkung auseinande­rzusetzen.

Schritt 1: In der Familie besprechen Über den Tod eines Angehörige­n zu sprechen, dürfte den meisten Familien schwerfall­en. Doch wer Streit und Geldsorgen in der Familie verhindern möchte, sollte so früh wie möglich wichtige Fragen klären.

Vielleicht möchte eines der Kinder selbst in die Immobilie der Eltern einziehen? Oder gibt es eine andere Person in der Familie, die daran Interesse hat? Unter Umständen hat der Nachwuchs angesichts der hohen Immobilien­preise und steigender Bauzinsen ohnehin nicht die finanziell­en Mittel, sich selbst eine Immobilie zu kaufen.

Hauseigent­ümer können ihre Immobilie an jede beliebige Person verschenke­n, auch an Neffen, Nichten oder Geschwiste­r. Dann wird aber in der Regel Schenkungs­teuer fällig, weil der Freibetrag für solche Verwandte nur 20.000 Euro beträgt.

Auch den eigenen Lebensaben­d sollten Hauseigent­ümer mit Weitsicht planen: Bei der Schenkung können sie ein lebenslang­es Wohnrecht vereinbare­n. Mit einem sogenannte­n Nießbrauch darf die Immobilie später auch vermietet werden. So lässt sich beispielsw­eise eine Unterkunft in einem Pflegeheim finanziere­n.

Schritt 2: Verkehrswe­rt ermitteln Bevor Familien eine Schenkung angehen, sollten sie am besten ein Wertgutach­ten einholen. Das müssen die Beschenkte­n unter Umständen später beim Finanzamt vorlegen, wenn es um die Festsetzun­g der Schenkungs­teuer geht.

Das Finanzamt erkennt das Gutachten nur an, sofern es von einem öffentlich bestellten und vereidigte­n Immobilien­sachverstä­ndigen stammt – das ist eine geschützte Bezeichnun­g, und nur solche Gutachten gelten als unabhängig und unparteiis­ch.

Schritt 3: Die Schenkung planen Sobald der Wert der Immobilie feststeht, können Hauseigent­ümer die

Schenkung vorbereite­n. Eine Notarin oder ein Notar plant diese im Detail. Die Kosten für Notarin oder Notar liegen bei etwa einem Prozent des Immobilien­werts.

Für Schenkunge­n gelten die gleichen Freibeträg­e wie beim Erben: Pro Elternteil lassen sich 400.000 Euro steuerfrei an jedes Kind verschenke­n. Der Fall ist einfach, wenn Vater und Mutter ein Haus im Wert von 800.000 Euro zu gleichen Teilen gehört. Jeder verschenkt seine Hälfte steuerfrei an das gemeinsame Kind.

Würde sich die Familie ausschließ­lich auf die gesetzlich­e Erbfolge verlassen, müsste die Tochter später Erbschafts­teuer zahlen. Denn bei Ableben eines Ehepartner­s würden erst der letztüberl­ebende Ehegatte und die Tochter je zur Hälfte erben, beide also 200.000 Euro. Stirbt dann auch die

Mutter, erbt die Tochter insgesamt 600.000 Euro. Damit würde sie 200.000 Euro über ihrem Freibetrag liegen. Auf diesen Betrag müsste sie elf Prozent Steuern zahlen, also 22.000 Euro.

Wer Alleineige­ntümer ist, kann die Immobilie auch stufenweis­e übertragen: Zuerst bekommt das Kind die eine Hälfte geschenkt und dann zehn Jahre später die andere – alles steuerfrei. Der Freibetrag kann nämlich alle zehn Jahre ausgeschöp­ft werden. Bei der Immobilie im Wert von 800.000 Euro spart das Kind so 60.000 Euro Erbschafts­teuer.

Schritt 4: Der Notar

Schenkung

Eine Immobilie lässt sich nur mit einem vom Notar beurkundet­en Vertrag verschenke­n. Dort kann auch ein lebenslang­es Wohnrecht oder Nießbrauch für die Eltern verankert werden. Das ist auch eine

vollzieht

die weitere Möglichkei­t, Schenkungs­und Erbschafts­teuer zu sparen: Denn ein Wohnrecht mindert den Wert der Immobilie.

Eltern sollten auch für Gerechtigk­eit unter den Kindern sorgen, falls das Haus nicht allen gemeinsam geschenkt werden soll. Vertraglic­h können Familien vereinbare­n, dass das beschenkte Kind später weniger erbt als die anderen. Ebenso ist es möglich, eine Abfindung für die Geschwiste­r zu vereinbare­n.

In jedem Fall sollten die leer ausgehende­n Kinder eine Erklärung unterschre­iben, dass sie auf Ansprüche auf das Haus verzichten. Andernfall­s könnten sie einen Ausgleich einfordern, sofern die Eltern früher als zehn Jahre nach der Schenkung sterben.

Finanztip rät den schenkende­n Eltern, auch an die eigene finanziell­e Absicherun­g zu denken: Mit einem vertraglic­h verankerte­n Rückforder­ungsrecht kann eine Schenkung zur Not wieder rückgängig gemacht werden – etwa wenn die Eltern unvorherge­sehen in eine finanziell­e Schieflage geraten. Dann werden sie wieder zu Eigentümer­n und können das Haus bei der Bank beleihen oder sogar verkaufen.

Stuttgart. Schub beim Aufstieg, Entlastung für die Knie und Sprunggele­nke beim Abstieg: Trekkingst­öcke machen die Wandertour leichter, sofern ihre Länge stimmt. Nur korrekt eingestell­t entfalten die Stöcke ihr volles Potenzial, so das „Outdoor-magazin“(Ausgabe 05/22).

Gerade wer noch wenig Erfahrung hat, wählt lieber ein Modell mit breitem Verstellbe­reich nach oben und unten. So kann man probieren, welche Länge sich gut anfühlt, und kann die Stöcke zum Beispiel bergauf kürzer und bergab erheblich länger einstellen. Faustregel: Mit herabhänge­nden Oberarmen gerade hinstellen und die Stöcke umgreifen. Sobald die Unterarme parallel zum Boden verlaufen, stimmt die Länge. Die Klemmung soll sich am besten ohne Werkzeug einstellen lassen. dpa

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