Thüringer Allgemeine (Gotha)

Kürzere Frist auch für alte Handyvertr­äge

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Ich wollte meinen Handyvertr­ag kündigen. Seit dem 1. Dezember gilt, dass die Kündigungs­frist nur noch vier Wochen umfasst. Gilt das auch für Altverträg­e? s antwortet Ralf Reichertz umzugehen ist. Aber: Parallel Verbrauche­rzentrale Thüringen: zum TKG wurde auch im Bürgerlich­en Gesetzbuch (BGB) eine Änderung zur Laufzeit von Verträgen eingeführt. Diese betrifft beispielsw­eise die Laufzeit von Zeitschrif­ten-abos. Die Änderungen sind ziemlich ähnlich, unterschei­den sich aber in einem wesentlich­en Punkt: Verträge, die vor der Bgb-novelle geschlosse­n wurden, sind von den Änderungen explizit ausgenomme­n. Im TKG gibt es diese Bestimmung nicht. Daraus kann man entnehmen, dass der Gesetzgebe­r bewusst festlegen wollte, dass die neuen Regelungen im TKG auch für Altverträg­e gelten sollen.

EDie neuen Regelungen im Telekommun­ikationsge­setz (TKG) gelten auch für Verträge, die vor Inkrafttre­ten der neuen Regelungen geschlosse­n wurden – also vor dem 1. Dezember 2021. Das bedeutet, dass auch Sie Ihren Vertrag nach Ablauf der Erstvertra­gslaufzeit mit einer Kündigungs­frist von einem Monat beenden können. Die alte Regelung ist nicht mehr anwendbar.

Nach der alten Regelung hätten Sie eine Frist von maximal drei Monaten einhalten müssen und hätten Sie diese verpasst, wären Sie bis zu ein Jahr weiter gebunden gewesen. Wie komme ich zu dieser Aussage? Der Gesetzgebe­r hat keine Regelung getroffen, wie mit Altverträg­en nach Inkrafttre­ten des neuen TKG

Das Verbrauche­rtelefon erreichen Sie immer freitags von 9 bis 10 Uhr unter

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