Kürzere Frist auch für alte Handyverträge
Ich wollte meinen Handyvertrag kündigen. Seit dem 1. Dezember gilt, dass die Kündigungsfrist nur noch vier Wochen umfasst. Gilt das auch für Altverträge? s antwortet Ralf Reichertz umzugehen ist. Aber: Parallel Verbraucherzentrale Thüringen: zum TKG wurde auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Änderung zur Laufzeit von Verträgen eingeführt. Diese betrifft beispielsweise die Laufzeit von Zeitschriften-abos. Die Änderungen sind ziemlich ähnlich, unterscheiden sich aber in einem wesentlichen Punkt: Verträge, die vor der Bgb-novelle geschlossen wurden, sind von den Änderungen explizit ausgenommen. Im TKG gibt es diese Bestimmung nicht. Daraus kann man entnehmen, dass der Gesetzgeber bewusst festlegen wollte, dass die neuen Regelungen im TKG auch für Altverträge gelten sollen.
EDie neuen Regelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) gelten auch für Verträge, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen geschlossen wurden – also vor dem 1. Dezember 2021. Das bedeutet, dass auch Sie Ihren Vertrag nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat beenden können. Die alte Regelung ist nicht mehr anwendbar.
Nach der alten Regelung hätten Sie eine Frist von maximal drei Monaten einhalten müssen und hätten Sie diese verpasst, wären Sie bis zu ein Jahr weiter gebunden gewesen. Wie komme ich zu dieser Aussage? Der Gesetzgeber hat keine Regelung getroffen, wie mit Altverträgen nach Inkrafttreten des neuen TKG
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