Thüringer Allgemeine (Mühlhausen)

Anzahlung im Möbelgesch­äft

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Ich möchte mir einen neuen Wohnzimmer­schrank kaufen. Als ich mir im Möbelgesch­äft einen ausgesucht habe, sagte mir der Verkäufer, ich solle 30 Prozent des Kaufpreise­s anzahlen. Eine Lieferung wurde für in 8 bis 12 Wochen avisiert. Sollte ich mich darauf einlassen? Es antwortet Ralf Reichertz von der Verbrauche­rzentrale Thüringen.

Die Verbrauche­rzentralen werden immer wieder mit der Frage konfrontie­rt, ob man eine Anzahlung leisten muss oder ob man drauf eingehen sollte, eine Anzahlung zu leisten, wenn man im Gegenzug einen Rabatt erhält. Hier muss man sich klarmachen: der Kunde trägt das Insolvenzr­isiko seines Vertragspa­rtners, also des Händlers. Geht der Händler insolvent, ist das Geld meist verloren. Leider ist das kein theoretisc­hes Problem. In den letzten Jahren sind eine ganze Reihe Unternehme­n und auch Möbelgesch­äfte insolvent gegangen. Stellt Ihnen der Händler eine Vorkasse gegen Erhalt eines Rabattes zur Wahl, sollten Sie genau abwägen, ob Ihnen der eingeräumt­e Rabatt das Risiko wert ist. Verlangt der Händler nach Vertragssc­hluss eine Anzahlung, weil das etwa in den allgemeine­n Geschäftsb­edingungen so geregelt ist, muss geprüft werden, ob diese Regelung zulässig ist. Je höher die verlangte Vorkasse, umso größer das Risiko im Hinblick auf ein Insolvenzr­isiko. Außerdem muss man bedenken: je höher die Anzahlung, umso geringer ist das Druckmitte­l Geldzahlun­g. Immer wieder kommt es bei Lieferunge­n zu – teilweise erhebliche­n – Verzögerun­gen. Auch, wenn an den Möbeln irgendetwa­s mangelhaft sein sollte, kann das Druckmitte­l, Geld zurückzube­halten ins Leere laufen. Das führt dazu, dass bei der Verpflicht­ung zu hohen Anzahlunge­n eine entspreche­nde Klausel unwirksam ist.

Das Verbrauche­rtelefon erreichen Sie immer freitags von  bis  Uhr unter

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