Thüringer Allgemeine (Mühlhausen)

So bekommt man Spesen bezahlt

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Spesen, Auslagen, Auslöse – es gibt verschiede­ne Begriffe. Ganz klar kann man sie nicht immer voneinande­r abgrenzen. Im Arbeitsrec­ht wird der Begriff Spesen vor allem im Zusammenha­ng mit Reisekoste­n gebraucht, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Gütersloh und Mitglied im Deutschen Anwaltvere­in (DAV).

Der Begriff Auslöse wird in erster Linie bei bestimmten Berufsgrup­pen wie Handwerker­n oder Lkwfahrern benutzt, während der Begriff Auslagen im Sprachgebr­auch eher als ein Oberbegrif­f gilt: „Dazu zählt alles, was ein Arbeitnehm­er für den Arbeitgebe­r ausgelegt, also vorgestrec­kt hat“, so Schipp.

Steuerrech­tlich seien Auslagen genau genommen die Ausgaben, die Beschäftig­te konkret für den Chef oder die Chefin tätigen, sagt Franziska Bauer, Steuerbera­terin beim Bundesverb­and der Lohnbuchha­lter (BDL).

Spesen und Auslöse sind laut Franziska Bauer dagegen in der Regel Reisekoste­n im Rahmen einer berufliche­n Auswärtstä­tigkeit, etwa einer Dienstreis­e. Sie können vom Arbeitgebe­r voll oder teilweise erstattet werden.

Laut Johannes Schipp gibt es gesetzlich keine detaillier­ten Vorgaben dazu, welche Auslagen der Arbeitgebe­r erstattet. Ein Anspruch auf Erstattung kann sich bei Kosten ergeben, die Beschäftig­te unter den konkreten Umständen in der jeweiligen Situation für erforderli­ch halten. Im Fall der klassische­n Reisekoste­n werden in der Regel Fahrtkoste­n, Übernachtu­ngskosten, Verpflegun­gsausgaben und Nebenkoste­n erstattet.

Werden Beschäftig­te auf Dienstreis­e geschickt, darf also davon ausgegange­n werden, dass die Kosten dafür der Arbeitgebe­r trägt. Klare Regelungen finden sich meist im

Arbeits- oder Tarifvertr­ag sowie in Betriebsve­reinbarung­en. Hier können auch konkrete Vorgaben stehen, etwa wie viel ein Hotel pro Nacht kosten darf. Besonders in Bezug auf Nebenkoste­n gilt bei einer Dienstreis­e: Die Kosten müssen unmittelba­r angefallen sein.

Erstattung­sansprüche für Dienstklei­dung werden oft diskutiert. Johannes Schipp zufolge haben Beschäftig­te zum Beispiel Anspruch auf Erstattung, wenn der Arbeitgebe­r spezielle Kleidungss­tücke vorschreib­t, die ausschließ­lich für die Arbeit genutzt werden können. Schuhe mit Stahlkappe etwa oder Kleidung mit bestimmtem Aufdruck. Anders sieht es in der Regel aus, wenn Beschäftig­te die Kleidung auch außerhalb der Arbeit tragen können.

In manchen Berufen ist es zudem gebräuchli­ch, dass Angestellt­e ihr Werkzeug wie etwa eine Friseursch­ere selbst kaufen müssen – und der Arbeitgebe­r das laut Vertrag nicht erstattet. In solchen Fällen können Arbeitnehm­er nicht erstattete und in ausschließ­lichem Zusammenha­ng mit der Arbeit stehende Kosten zumindest als Werbungsko­sten von der Steuer absetzen.

Beschäftig­te sollten im Zweifel vorher beim Arbeitgebe­r nachfragen, was erstattet wird. Steht nichts im Vertrag, kann die Rechtslage unklar sein.

Damit erstattet ein Arbeitgebe­r pauschale Festbeträg­e für bestimmte Ausgaben. Die gängigen Pauschalen betreffen die Reisekoste­n: die Verpflegun­gskosten, die Übernachtu­ngskosten sowie die Kilometerp­auschale.

Beim Verpflegun­gsmehraufw­and erhalten Beschäftig­te, die auf eine sogenannte beruflich veranlasst­e Auswärtstä­tigkeit geschickt wurden, bestimmte Tagessätze. Die gesetzlich empfohlene­n Pauschbetr­äge liegen bei 28 Euro für den vollen Tag und bei 14 Euro für alles unter 24, aber über acht Stunden. Gibt es bei einer Tagung ein Mittagesse­n oder gehört zur Übernachtu­ng ein Frühstück, müssen bestimmte Anteile herausgere­chnet werden.

Die Kilometerp­auschale von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer können Arbeitnehm­er erstattet bekommen, wenn sie mit dem eigenen Auto reisen. Wird ein Dienstwage­n benutzt, werden Tankrechnu­ngen erstattet. Bei der Übernachtu­ngspauscha­le gibt es 20 Euro, in der Regel allerdings dann, wenn keine oder geringere Kosten entstanden sind. Im Normalfall übernehmen Arbeitgebe­r die tatsächlic­hen Kosten.

Die „Looping“-technik kann dabei helfen, dass am Ende eines Gespräches alle Beteiligte­n wissen, dass sie sich richtig verstehen. „Ziel des Loopings ist es nicht, die Worte einer anderen Person nachzuplap­pern, sondern die Gedanken einer anderen Person in die eigene Sprache zu destillier­en und ihr zu zeigen, dass man sich bemüht, ihre Perspektiv­e zu verstehen“, erklärt der Autor Charles Duhigg auf dem Unternehme­r-portal „Impulse.de“. Und so funktionie­rt die Technik: Ein Gesprächsp­artner stellt Nachfragen, um zu verstehen, was jemand erzählt hat. Dann fasst er das Gesagte in eigenen Worten zusammen und fragt, ob er alles richtig verstanden hat. Die Schritte wiederholt er sowie andere Gesprächst­eilnehmer so lange, bis sich alle einig sind, dass sie einander verstehen. dpa

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