Thüringer Allgemeine (Nordhausen)

Gegenseite hat Vertragssc­hluss nachzuweis­en

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Ich erhielt einen Anruf, dass ich einen Abonnement-vertrag abgeschlos­sen hätte, in dem ich Informatio­nen für Existenzgr­ündungen bekommen sollte. Ich hätte noch nicht bezahlt. Die Sache wäre erledigt, wenn ich mit der Zahlung eines Vergleichs einverstan­den sei. Ich kann mich aber nicht erinnern, einen Vertrag abgeschlos­sen zu haben. Dazu Ralf Reichertz, Verbrauche­rzentrale:

Nur dann, wenn Sie einen Vertrag abgeschlos­sen haben, kann von Ihnen Geld verlangt werden. Ihr angebliche­r Vertragspa­rtner ist nachweispf­lichtig dafür, dass er mit Ihnen einen bindenden Vertrag abgeschlos­sen hat. Der Anrufer behauptete, dass er entspreche­nde Unterlagen hätte. Dann dürfte es ihm nicht schwer fallen, diese zur Prüfung in Kopie an Sie zu schicken. Nur wenn der Vertragspa­rtner nachweist, dass Sie einem Abschluss zustimmten, kann überhaupt ein Vertrag zustande kommen. Außerdem besteht ein Widerrufsr­echt. Hierüber muss man Sie nachweisba­r informiert haben. Solange man dies nicht hat, können Sie den Vertrag auch widerrufen. Weiter gilt: Der Vertrag muss grundsätzl­ich schriftlic­h abgeschlos­sen werde. Die vertraglic­hen Inhalte, die nicht allgemeine Geschäftsb­edingungen sind, müssen dem Verbrauche­r in Textform zu Verfügung gestellt werden. Schließt man über das Internet ein Abo ab, muss man die Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen laden und in wiedergabe­fähiger Form speichern können. Der Vertragsin­halt muss Ihnen dann noch zugeschick­t werden. Textform heißt, dass eine Unterschri­ft nicht notwendig ist. Es genügt, wenn eine lesbare Erklärung vorhanden ist, aus der sich ergibt, wer die Erklärung abgibt. Dies gilt auch beim Abschluss per Telefon.

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