Thüringer Allgemeine (Nordhausen)
Gegenseite hat Vertragsschluss nachzuweisen
Ich erhielt einen Anruf, dass ich einen Abonnement-vertrag abgeschlossen hätte, in dem ich Informationen für Existenzgründungen bekommen sollte. Ich hätte noch nicht bezahlt. Die Sache wäre erledigt, wenn ich mit der Zahlung eines Vergleichs einverstanden sei. Ich kann mich aber nicht erinnern, einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Dazu Ralf Reichertz, Verbraucherzentrale:
Nur dann, wenn Sie einen Vertrag abgeschlossen haben, kann von Ihnen Geld verlangt werden. Ihr angeblicher Vertragspartner ist nachweispflichtig dafür, dass er mit Ihnen einen bindenden Vertrag abgeschlossen hat. Der Anrufer behauptete, dass er entsprechende Unterlagen hätte. Dann dürfte es ihm nicht schwer fallen, diese zur Prüfung in Kopie an Sie zu schicken. Nur wenn der Vertragspartner nachweist, dass Sie einem Abschluss zustimmten, kann überhaupt ein Vertrag zustande kommen. Außerdem besteht ein Widerrufsrecht. Hierüber muss man Sie nachweisbar informiert haben. Solange man dies nicht hat, können Sie den Vertrag auch widerrufen. Weiter gilt: Der Vertrag muss grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werde. Die vertraglichen Inhalte, die nicht allgemeine Geschäftsbedingungen sind, müssen dem Verbraucher in Textform zu Verfügung gestellt werden. Schließt man über das Internet ein Abo ab, muss man die Allgemeinen Geschäftsbedingungen laden und in wiedergabefähiger Form speichern können. Der Vertragsinhalt muss Ihnen dann noch zugeschickt werden. Textform heißt, dass eine Unterschrift nicht notwendig ist. Es genügt, wenn eine lesbare Erklärung vorhanden ist, aus der sich ergibt, wer die Erklärung abgibt. Dies gilt auch beim Abschluss per Telefon.