Thüringer Allgemeine (Nordhausen)

Austauschp­flicht mit vielen Ausnahmen

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Meine Ölheizung ist Anfang des Jahres ausgefalle­n. Der Heizungsmo­nteur hat mir erklärt, dass die Reparatur rechtlich nicht mehr zulässig sei, da ab diesem Jahr bei Heizungen ein bestimmter Anteil an erneuerbar­en Energien genutzt werden müsse. Stimmt das?

Es antwortet Ramona Ballod, Referentin für Energie, Bauen und Nachhaltig­keit bei der Verbrauche­rzentrale Thüringen:

Ab 2026 dürfen laut Gebäudeene­rgiegesetz Ölheizunge­n nur noch in Verbindung mit erneuerbar­en Energien eingebaut werden. Vorhandene Heizungsan­lagen haben Bestandssc­hutz und können selbstvers­tändlich repariert werden. Es sei denn, es besteht eine Austauschp­flicht nach dem Gebäudeene­rgiegesetz. Diese betrifft Öl- und Gas-heizkessel, die älter als 30 Jahre sind und eine übliche Größe haben, also zwischen 4 und 400 Kilowatt Heizleistu­ng. Ihre Heizung müssten Sie also austausche­n, wenn sie 1993 oder früher gebaut wurde. Die Altersanga­be findet sich meist auf dem Typenschil­d

am Heizkessel. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Die Austauschp­flicht gilt nicht für Brennwert- und Niedertemp­eraturkess­el. Welcher Kesseltyp es ist, kann Ihnen Ihr Bezirkssch­ornsteinfe­ger sagen.

Außerdem gilt: Ein- und Zweifamili­en-häuser sind von der Heizungs-austauschp­flicht ausgenomme­n, wenn Sie als Eigentümer bereits seit Februar 2002 selbst im Gebäude wohnen. Es gibt also eine Reihe von Ausnahmen und wenn eine davon zutrifft, kann selbst eine über 30 Jahre alte Heizung repariert werden. Finanziell und aus Umweltsich­t ist der Einbau einer neuen, sparsamen Heizung aber weitaus sinnvoller als eine Reparatur der alten Heizung.

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VZTH Ramona Ballod von der Verbrauche­rzen trale Thüringen.

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