Thüringer Allgemeine (Nordhausen)
Austauschpflicht mit vielen Ausnahmen
Meine Ölheizung ist Anfang des Jahres ausgefallen. Der Heizungsmonteur hat mir erklärt, dass die Reparatur rechtlich nicht mehr zulässig sei, da ab diesem Jahr bei Heizungen ein bestimmter Anteil an erneuerbaren Energien genutzt werden müsse. Stimmt das?
Es antwortet Ramona Ballod, Referentin für Energie, Bauen und Nachhaltigkeit bei der Verbraucherzentrale Thüringen:
Ab 2026 dürfen laut Gebäudeenergiegesetz Ölheizungen nur noch in Verbindung mit erneuerbaren Energien eingebaut werden. Vorhandene Heizungsanlagen haben Bestandsschutz und können selbstverständlich repariert werden. Es sei denn, es besteht eine Austauschpflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz. Diese betrifft Öl- und Gas-heizkessel, die älter als 30 Jahre sind und eine übliche Größe haben, also zwischen 4 und 400 Kilowatt Heizleistung. Ihre Heizung müssten Sie also austauschen, wenn sie 1993 oder früher gebaut wurde. Die Altersangabe findet sich meist auf dem Typenschild
am Heizkessel. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Die Austauschpflicht gilt nicht für Brennwert- und Niedertemperaturkessel. Welcher Kesseltyp es ist, kann Ihnen Ihr Bezirksschornsteinfeger sagen.
Außerdem gilt: Ein- und Zweifamilien-häuser sind von der Heizungs-austauschpflicht ausgenommen, wenn Sie als Eigentümer bereits seit Februar 2002 selbst im Gebäude wohnen. Es gibt also eine Reihe von Ausnahmen und wenn eine davon zutrifft, kann selbst eine über 30 Jahre alte Heizung repariert werden. Finanziell und aus Umweltsicht ist der Einbau einer neuen, sparsamen Heizung aber weitaus sinnvoller als eine Reparatur der alten Heizung.