Thüringer Allgemeine (Sömmerda)
Rechte von Gebrauchtwagen-Käufern gestärkt
BGH-Urteil: Wenn das Auto kurz nach dem Kauf kaputtgeht, muss der Händler für den Transport zur Werkstatt zahlen
Karlsruhe. Autohändler müssen Verbrauchern die Kosten für den Transport eines kaputten Autos in die Werkstatt vorschießen. Das entschied das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesgerichtshof (BGH), am Mittwoch in Karlsruhe und stärkte damit die Rechte von Verbrauchern.
Hintergrund war der Streit eines Autohändlers mit einer Kundin über einen Transportkostenvorschuss. Die Richter gaben der Frau recht: Sie durfte von dem Verkäufer verlangen, dass zunächst er den Transport des Autos von ihrem Wohnort in seine Werkstatt bezahlt.
Die Frau aus Schleswig-Holstein hatte den gebrauchten Smart über ein Internet-Portal bei dem Händler aus Berlin gekauft. Kurze Zeit später trat nach ihren Angaben ein Motorschaden auf. Der Verkäufer bot ihr an, den Wagen in Berlin zu reparieren. Für den Transport dorthin wollte die Klägerin einen Vorschuss von 280 Euro haben. Da sie darauf nie eine Antwort bekam, ließ sie das Auto woanders reparieren. Bereits im Jahr 2011 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Verbraucher Anspruch auf einen Vorschuss für Transportkosten haben können. Finanzielle Belastungen sollten sie nicht davon abhalten, ihre Rechte geltend zu machen. Sie müssten deshalb vor „erheblichen Unannehmlichkeiten“geschützt werden. Jetzt musste das Gericht in Karlsruhe klären, ob die Übernahme von Transportkosten eine solche Unannehmlichkeit für den Käufer ist. Und entschied: Ja (Az.: VIII ZR 278/16).
„Die Organisation des Transports muten wir dem Käufer zu“, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Verkündung des Urteils. „Dass er darüber hinaus auch in Vorlage tritt, ist ihm nicht zuzumuten.“Das sei eine faire Risikoverteilung. Für den Käufer sei dies nämlich auch nicht risikolos. Immerhin müsse er den Vorschuss zurückzahlen, sollte die Kaufsache doch keinen Mangel haben.
In dem konkreten Fall muss nun wieder die Vorinstanz – das Landgericht Berlin – entscheiden. Zuvor geht es um die Prüfung, ob das Auto überhaupt einen Motorschaden hatte. Nur dann müsste der Autohändler der Käuferin die Kosten von mehr als 2000 Euro ersetzen, die ihr durch die Reparatur bei einer anderen Werkstatt entstanden sind. (dpa)
Die Organisation des Transports ist zumutbar