Thüringer Allgemeine (Sömmerda)

Testament: Erbe muss zweifelsfr­ei erkennbar sein

Selbst ein Text auf einem Notizzette­l kann juristisch wirksam sein. Dabei muss jedoch der Empfänger konkret benannt werden, befand ein Gericht

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Braunschwe­ig. Ein Testament muss bestimmte Anforderun­gen erfüllen, damit es gültig ist: Es muss handschrif­tlich verfasst und eigenhändi­g unterschri­eben worden sein und ein Datum enthalten. Insofern kann auch auf einem Notizzette­l ein wirksames Testament verfasst werden. Allerdings muss auch ein Erbe genannt werden, wie eine Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts (OLG) Braunschwe­ig zeigt (Az.: 1 W 42/17). Eine allgemeine Erbeinsetz­ung reicht nicht, berichtet die Arbeitsgem­einschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV).

In dem verhandelt­en Fall hatte die Erblasseri­n zwei Nichten 2. Grades hinterlass­en. Eine der beiden Nichten legte einen kleinen Notizzette­l ohne Datum vor

Darauf fand sich eine handschrif­tliche, unterschri­ebene Erklärung, dass derjenige, der auf die Verstorben­e aufpasst und sie nicht ins Heim steckt, ihr Haus und alles, was sie hat, erben soll. Die Nichte behauptete, dieser Zettel sei von ihrer Tante geschriebe­n worden, und da sie sich um ihre. Tante im Rahmen einer Vorsorgevo­llmacht gekümmert habe, sei sie Alleinerbi­n geworden.

Dem widersprec­hen die Richter: Die Nichte sei nicht Alleinerbi­n geworden, denn der handschrif­tliche Zettel stellt kein gültiges Testament dar. Dies liegt allerdings nicht daran, dass es auf einem Notizzette­l verfasst wurde. Die Wirksamkei­t des vorliegend­en „Notizzette­ltestament­s“scheiterte aber an folgenden Faktoren: Zum einen war der Notizzette­l nicht datiert. Zum anderen ist die Person des Erben durch die Formulieru­ng „wer für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt“nicht hinreichen­d bestimmt. Zwar muss die bedachte Person nicht namentlich genannt sein, aber sie muss durch das Testament und die äußeren Umstände zuverlässi­g festgestel­lt werden können. Dies ist hier nicht der Fall. (dpa)

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