Thüringer Allgemeine (Sömmerda)
Keine Maskenpflicht in Arztpraxen
In der Corona-pandemie gibt es viele Fragen, die wir mit der Hilfe von Experten beantworten wollen:
Gibt es Regeln zum Tragen des Mund-nase-schutzes in medizinischen Einrichtungen, vor allem in Arztpraxen?
Es antwortet das Thüringer Gesundheitsministerium: Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-nasenbedeckung für Arztpraxen gibt es nicht, wir empfehlen dies jedoch ausdrücklich zum Schutz der anderen Patientinnen und Patienten sowie des Praxispersonals. Des Weiteren entscheidet jedes Praxisteam selbstständig über konkrete Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckungen mittels eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes. Die Ärztin oder der Arzt macht hierbei Gebrauch vom Hausrecht. Die jeweiligen Maßnahmen hängen maßgeblich von den individuellen Bedingungen der jeweiligen Praxis vor Ort ab, etwa Größe des Wartezimmers, Anzahl der Behandlungsräume, Wege in und aus der Praxis heraus. Die Praxen trennen Infekt-patienten und Patienten ohne Infekt und sind zur Behandlung von Corona-erkrankten mit Schutzausrüstung ausgestattet. In den Allgemeinverfügungen der Kreise und kreisfreien Städte können derartige Regelungen enthalten sein.