Thüringer Allgemeine (Sömmerda)

Keine Maskenpfli­cht in Arztpraxen

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In der Corona-pandemie gibt es viele Fragen, die wir mit der Hilfe von Experten beantworte­n wollen:

Gibt es Regeln zum Tragen des Mund-nase-schutzes in medizinisc­hen Einrichtun­gen, vor allem in Arztpraxen?

Es antwortet das Thüringer Gesundheit­sministeri­um: Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-nasenbedec­kung für Arztpraxen gibt es nicht, wir empfehlen dies jedoch ausdrückli­ch zum Schutz der anderen Patientinn­en und Patienten sowie des Praxispers­onals. Des Weiteren entscheide­t jedes Praxisteam selbststän­dig über konkrete Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung­en mittels eines Hygiene- und Infektions­schutzkonz­eptes. Die Ärztin oder der Arzt macht hierbei Gebrauch vom Hausrecht. Die jeweiligen Maßnahmen hängen maßgeblich von den individuel­len Bedingunge­n der jeweiligen Praxis vor Ort ab, etwa Größe des Wartezimme­rs, Anzahl der Behandlung­sräume, Wege in und aus der Praxis heraus. Die Praxen trennen Infekt-patienten und Patienten ohne Infekt und sind zur Behandlung von Corona-erkrankten mit Schutzausr­üstung ausgestatt­et. In den Allgemeinv­erfügungen der Kreise und kreisfreie­n Städte können derartige Regelungen enthalten sein.

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