Thüringer Allgemeine (Sondershausen)
Genannter Preis gilt weiterhin
Wir haben einen Liefervertrag über die Flüssiggasversorgung mit einer Flüssiggasfirma. Der Tank gehört dem Flüssiggaslieferanten, wir haben ihn nur gemietet. Nachdem nun unser Gastank zum zweiten Mal befüllt wurde, kam eine Rechnung mit einem wesentlichen höheren Gaspreis als in unserem Vertrag vereinbart. Die Flüssiggasfirma meint, dass der im Vertrag genannte Gaspreis nur für die erste Lieferung gelte. Im Vertrag steht allerdings, dass sich die Vertragsparteien im Fall von veränderten Beschaffungspreisen einvernehmlich über eine angemessene Erhöhung des Gaspreises verständigen. Wir haben die Rechnung bezahlt, allerdings nur in Höhe des vereinbarten Preises. Der Rest wurde nun angemahnt. Müssen wir bezahlen? Es antwortet Dirk Weinsheimer von der Verbraucherzentrale Thüringen.
Es erfolgte weder eine Einladung zu Preisverhandlungen, noch einigten Sie sich mit der Gasfirma über einen neuen Preis. Laut der Regelung im Vertrag gilt also der genannte Preis auch weiterhin. Bei dem Vertrag über die Lieferung von Flüssiggas handelt es sich um einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB, der in Ihrem Fall als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet ist. Will sich eine Vertragspartei in einem solchen Vertrag das Recht vorbehalten, den Kaufpreis für seine Ware einseitig zu ändern, muss er dies in Form einer Preisänderungsabrede im Vertrag verankern.
Gibt es eine solche Klausel nicht, wie in Ihrem Fall, gilt der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis bis zum Abschluss einer neuen Preisabsprache.
Sie müssen also den geforderten Restbetrag nicht zahlen.
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