Thüringer Allgemeine (Sondershausen)
Pauschale ist unzulässig
Ein Handwerker hat den Gurt meines Rollladens ausgetauscht. Über Preise hatten wir zuvor nicht gesprochen. Auf der Rechnung fand ich folgende Positionen: Materialkosten, Personalkosten und eine Service-pauschale in Höhe von 40 Euro, wobei diese mehr als 50 Prozent der Rechnung ausmachte. Muss ich die Pauschale bezahlen? Mit ihr sollen – so sagte es mir der Handwerker – Kosten für den Betrieb seines Büros und Ähnliches bezahlt werden. Es antwortet Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen.
Auch ich halte die Position „Service-pauschale“für unzulässig. Natürlich hat ein Unternehmer Kosten für die Verwaltung seines Betriebs. Zu nennen wären beispielsweise die Mietkosten, Personalkosten, Portokosten, Abschreibungskosten für technische Geräte und so weiter. Hierbei handelt es sich jedoch um sogenannte Vorhaltekosten, die in jedem Betrieb anfallen und zwar in der Regel bereits vor dem Vertragsschluss mit dem Kunden. All diese Posten kalkuliert ein Unternehmer üblicherweise in seine abrechenbaren Kosten mit ein. Eine separate Abrechnung halte ich nur dann für zulässig, wenn dies ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien – also zwischen dem Handwerksbetrieb und Ihnen – vereinbart wurde.
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