Thüringer Allgemeine (Sondershausen)

Pauschale ist unzulässig

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Ein Handwerker hat den Gurt meines Rollladens ausgetausc­ht. Über Preise hatten wir zuvor nicht gesprochen. Auf der Rechnung fand ich folgende Positionen: Materialko­sten, Personalko­sten und eine Service-pauschale in Höhe von 40 Euro, wobei diese mehr als 50 Prozent der Rechnung ausmachte. Muss ich die Pauschale bezahlen? Mit ihr sollen – so sagte es mir der Handwerker – Kosten für den Betrieb seines Büros und Ähnliches bezahlt werden. Es antwortet Ralf Reichertz von der Verbrauche­rzentrale Thüringen.

Auch ich halte die Position „Service-pauschale“für unzulässig. Natürlich hat ein Unternehme­r Kosten für die Verwaltung seines Betriebs. Zu nennen wären beispielsw­eise die Mietkosten, Personalko­sten, Portokoste­n, Abschreibu­ngskosten für technische Geräte und so weiter. Hierbei handelt es sich jedoch um sogenannte Vorhalteko­sten, die in jedem Betrieb anfallen und zwar in der Regel bereits vor dem Vertragssc­hluss mit dem Kunden. All diese Posten kalkuliert ein Unternehme­r üblicherwe­ise in seine abrechenba­ren Kosten mit ein. Eine separate Abrechnung halte ich nur dann für zulässig, wenn dies ausdrückli­ch zwischen den Vertragspa­rteien – also zwischen dem Handwerksb­etrieb und Ihnen – vereinbart wurde.

Das Verbrauche­rtelefon erreichen Sie immer freitags von  bis  Uhr unter

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