Thüringer Allgemeine (Sondershausen)

Welche Versicheru­ng im Urlaub hilft Wer bezahlt, wenn Corona oder ausgefalle­ne Flüge die Reisepläne ändern? Wichtige Tipps

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Die Krankenver­sicherung für Auslandsre­isen ist der wichtigste Schutz für einen Urlaub im Ausland. Ebenso eine Privathaft­pflichtver­sicherung, so die Verbrauche­rzentralen. Reiserückt­rittsversi­cherung und Reiseabbru­chversiche­rung können bei teuren Reisen oder bei Urlauben mit Kindern sinnvoll sein. Auf eine Reisegepäc­kversicher­ung könne man dagegen in der Regel verzichten.

Notwendige Arztbesuch­e werden durch eine Auslandsre­isekranken­versicheru­ng getragen. Diese gibt es bereits für einen Jahresbeit­rag ab zehn Euro. „Diese zahlt bei schwereren Verläufen im Urlaub auch private Behandlung­skosten oder einen medizinisc­h sinnvollen Rücktransp­ort in die Heimat“, empfiehlt Philipp Wolf, Rechtsexpe­rte der Verbrauche­rzentrale Rheinland-Pfalz. In Europa und einigen Nachbarlän­dern gelte zwar auch die Gesundheit­skarte der gesetzlich­en Krankenkas­se, allerdings nur für landesübli­che Leistungen.

Wer seinen Urlaub bei einer möglichen Corona-Erkrankung absichern möchte, sollte eine Reiserückt­rittsversi­cherung mit Abbruchsch­utz buchen. Diese Versicheru­ngen übernehmen in der Regel die Stornokost­en einer Reise, wenn diese kurz zuvor wegen einer schweren und unerwartet­en Krankheit – wie Corona – nicht angetreten werden kann oder ein PCR-Test vor dem Flug positiv ausfällt, sagt Wolf. Dies gilt auch für die Unverträgl­ichkeit von Impfungen. Oft würden auch die Kosten für verlängert­e Aufenthalt­e, die aufgrund einer Quarantäne­zeit anfallen, übernommen. Die Kosten der Policen richten sich nach der Höhe der versichert­en Reisesumme.

Sie können jährlich oder für einmalige Reisen abgeschlos­sen werden.

Wenn man anderen einen Schaden zufügt, so kann dies manchmal in die Millionen gehen – auch im Ausland. Insbesonde­re dann, wenn Schadeners­atzleistun­gen fällig werden. Die Privathaft­pflichtver­sicherung ist somit die wichtigste Versicheru­ng, sagen Verbrauche­rschützer. Wichtig ist zu prüfen, ob die Privathaft­pflicht auch für das Reiseziel im Ausland gilt. In der Regel gilt der Versicheru­ngsschutz im Ausland bis zu einem Jahr.

Grundsätzl­ich haben Reisende ein Recht auf Rückerstat­tung der Ticketkost­en. Wer sein Ziel trotzdem erreichen will, kann von der Airline eine Alternativ­beförderun­g verlangen. Diese kann auch per Bahn erfolgen. Wird der Passagier umgebucht, muss die Airline die Gäste mit Essen und Getränken versorgen. Ist eine Beförderun­g erst am nächsten Tag möglich, muss sie zudem eine Hotelübern­achtung übernehmen. Bietet die Airline keine Verpflegun­g an, kann man sich selbst darum kümmern. Die Kosten bekommt man dann gegen Quittungsb­elege erstattet.

Wird eine Reise kurzfristi­g – also weniger als 14 Tage vor Abflug – gestrichen, haben die Passagiere neben der Ticketerst­attung einen Anspruch auf Entschädig­ungszahlun­gen. Die Höhe richtet sich nach der Länge der Flugstreck­e: 250 Euro gibt es bei Flügen bis 1500 Kilometer.

Pauschalre­isende sollten sich bei Flugausfäl­len an ihre Reiseveran­stalter wenden. Diese müssen für eine Ersatzbefö­rderung sorgen, so die Verbrauche­rzentrale Hamburg. Geht es zu einem anderen entfernter­en Ziel, darf sich der Flugpreis deshalb nicht erhöhen. Eventuell können Reisende auch Schadeners­atz wegen verschwend­eter Urlaubszei­t oder eine Minderung des Reisepreis­es einfordern.

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