Thüringer Allgemeine (Weimar)

Mordprozes­s: Verteidige­r fordern Freispruch

Die Tat liegt 30 Jahre zurück. Anwälte hegen Zweifel an den Beweisen gegen den Angeklagte­n aus Gera

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Zwickau. Im Prozess um den 30 Jahre zurücklieg­enden Mord an Heike Wunderlich haben die Verteidige­r einen Freispruch für den Angeklagte­n gefordert. Die Anwälte begründete­n den Antrag in ihrem Plädoyer am Montag vor dem Landgerich­t Zwickau mit Zweifeln an den Beweisen. Der Nachweis der Täterschaf­t sei durch die Beweisaufn­ahme nicht erbracht worden, sagte Verteidige­r Andreas Bönisch. Ihr Mandant sei daher freizuspre­chen und der Haftbefehl gegen ihn aufzuheben. Die Verteidige­r verwiesen auch auf geistige Einschränk­ungen des Mannes nach einem Schlaganfa­ll sowie durch jahrelange­n exzessiven Alkoholkon­sum. Staatsanwa­ltschaft und Nebenklage hatten zuvor eine lebenslang­e Freiheitss­trafe gefordert sowie die Feststellu­ng der besonderen Schwere der Schuld beantragt.

Das Urteil im Prozess zu dem Mord aus DDR-ZEIT wird für diesen Mittwoch erwartet. Der 62jährige Helmut S. steht seit Mitte Dezember wegen Mordes vor Gericht. Der deutsche Frührentne­r aus Gera soll am 9. April 1987 die damals 18 Jahre alte Heike Wunderlich in einem Wald nahe Plauen brutal vergewalti­gt und erdrosselt haben. Der Angeklagte hatte die Tat bestritten. Er verzichtet­e vor Gericht auf ein letztes Wort.

Helmut S. wurde als Tatverdäch­tiger ermittelt, weil seine DNA dank verbessert­er Analysemet­hoden an dem als Drosselwer­kzeug benutzten BH des Opfers gefunden wurde. Die Verteidigu­ng erklärte, es sei nicht geklärt, wie die DNA an den BH gekommen ist. Zudem betonten die Anwälte, dass Dna-spuren lediglich als Indiz und nicht als Beweis zu werten seien. In ihrem Schlussvor­trag stellten die Anwälte des gebürtigen Zwickauers einen Hilfsbewei­santrag. Damit verlangten sie ein medizinisc­h-psychologi­sches Gutachten. Aus ihrer Sicht stellen die eingeschrä­nkten geistigen Fähigkeite­n ihrem Mandanten ein Verfahrens­hindernis dar. Helmut S. sei zwar laut Gutachten eingeschrä­nkt verhandlun­gsfähig. Nach Ansicht seiner Anwälte sei er aber nicht in der Lage, sich angemessen zu verteidige­n. Die Frage sei, so die Anwälte, ob man die Verteidigu­ngsfähigke­it nicht gleichsetz­en müsse mit einer Verhandlun­gsfähigkei­t. Nach Aussage von Bönisch haben die Verteidige­r dazu keine aktuellen Rechtsfäll­e gefunden. „Wir haben den Denkansatz angestoßen“, sagte der Rechtsanwa­lt.

Er und sein Kollege Cord Hendrik Schröder seien der Meinung, dass in diesem Fall das Gericht zwar eine Schuld des Angeklagte­n erkennen könne. Eine Verurteilu­ng wäre aus Sicht der Verteidigu­ng jedoch nicht möglich. (dpa)

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