Wann Anspruch auf Eheunterhalt erlischt
Gericht weist Klage der Ex-frau zurück
Koblenz. Grundsätzlich mindern Leistungen, die Dritte freiwillig an einen Unterhaltsberechtigten erbringen, den Ehegattenunterhalt nicht. Hat eine unterhaltsberechtigte Frau aber ein Kind mit einem neuen Partner, hat sie keinen Anspruch mehr auf nachehelichen Unterhalt. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az.: 13 UF 16/16), wie der Deutsche Anwaltsverein mitteilt.
In dem verhandelten Fall hatte das Ehepaar im November 2012 geheiratet und lebte seit Frühjahr 2013 getrennt. Im Mai 2014 wurde die Scheidung rechtskräftig. Das gemeinsame Kind war im Januar 2014 geboren worden. Die Frau hatte seit der Trennung einen neuen Lebensgefährten, mit dem sie seit Dezember 2014 ebenfalls ein Kind hat. Die Ehefrau verlangte Trennungsunterhalt für die Zeit ihrer Erwerbslosigkeit aufgrund der Kinderbetreuung ab Januar 2014 und unbefristeten nachehelichen Unterhalt.
Nach Auffassung des Gerichts steht der Frau ein Trennungsunterhalt in Höhe von 145 Euro monatlich zu, aber nur bis zur Rechtskraft der Scheidung, danach nicht mehr. Es bestehe eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit dem neuen Partner, und die Ehe habe nur 17 Monate gedauert. Für eine Verfestigung spreche auch das gemeinsame Kind. Der Unterhaltsanspruch des Kindes aus der Ehe sei davon aber nicht berührt. (dpa)