Es geht um den ganzen Nachlass
Ich möchte zu Lebzeiten meinen Nachlass gerne regeln und in einem handschriftlichen Testament bestimmen, wer einmal etwas bekommen soll. Gilt das auch unproblematisch für eine Immobilie (eigengenutztes Einfamilienhaus)? Es antwortet Dr. Christian Grüner, Geschäftsführer der Notarkammer Thüringen.
Natürlich kann der Erblasser ein Testament auch durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Ein solches privatschriftliches Testament sollte zudem ferner angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort es niedergeschrieben wurde. Das Testament betrifft den gesamten Nachlass, also auch eine Immobilie.
In Ihrem Fall sind jedoch insbesondere zwei Dinge von Bedeutung. Ausweislich Ihrer Frage geht es Ihnen vor allem um die Zuwendung der Wohnimmobilie. Mit einem Testament kann jedoch keine bestimmte Person zum Erben (allein) einer Immobilie gemacht werden. Bezugspunkt der Erbeinsetzung ist immer der gesamte Nachlass, nicht jedoch ein einzelner Gegenstand innerhalb des Nachlasses. Wenn es Ihnen also um eine bestimmte Zuordnung von einzelnen Gegenständen an verschiedene Personen geht, hilft eine Erbeinsetzung allein nicht weiter.
Eine solche Zuordnung lässt sich rechtlich sauber nur durch andere erbrechtliche Instrumente, wie Vermächtnisse oder eine Teilungsanordnung, steuern. Ansonsten sind Auslegungsschwierigkeiten und mögliche spätere Rechtsstreitigkeiten geradezu programmiert. Welche Gestaltung in Ihrem konkreten Fall zu empfehlen ist, hängt dabei aber von eine Reihe weiterer Faktoren ab, wie etwa der Werthaltigkeit und der Zusammensetzung Ihres gesamten Vermögens oder Ihrer familiären Situation (Ehegatten, Kinder etc.). Befinden sich im Nachlass Immobilien, sollten Sie unbedingt noch einen zweiten Aspekt beachten. Zwar lässt sich die Erbfolge auch mit einem privatschriftlichen Testament regeln. Ein solches genügt dem oder den Erben nach Ihrem Tode aber nicht, um das Grundbuch, in welchem weiterhin Sie als Eigentümer vermerkt sind, zu berichtigen. Hierfür würden die Erben ein notarielles Testament (nebst Eröffnungsniederschrift) oder einen Erbschein benötigen. Das heißt, dass sich durch ein notarielles Testament die späteren Kosten des Erbscheinsverfahrens sparen lassen. Unter dem Strich bedeutet dies für Sie, dass Sie Ihre erbrechtlichen Vorstellungen natürlich durch ein handschriftliches Testament verwirklichen können. Die rechtssichere Gestaltung Ihres letzten Willens mittels eines notariellen Testaments hilft jedoch beim Umschiffen (erb-)rechtlicher Klippen, die dem juristischen Laien oft unbekannt sind, und spart gerade bei vorhandenem Immobilienvermögen zumeist auch Kosten.