Thüringer Allgemeine (Weimar)

Es geht um den ganzen Nachlass

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Ich möchte zu Lebzeiten meinen Nachlass gerne regeln und in einem handschrif­tlichen Testament bestimmen, wer einmal etwas bekommen soll. Gilt das auch unproblema­tisch für eine Immobilie (eigengenut­ztes Einfamilie­nhaus)? Es antwortet Dr. Christian Grüner, Geschäftsf­ührer der Notarkamme­r Thüringen.

Natürlich kann der Erblasser ein Testament auch durch eine eigenhändi­g geschriebe­ne und unterschri­ebene Erklärung errichten. Ein solches privatschr­iftliches Testament sollte zudem ferner angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort es niedergesc­hrieben wurde. Das Testament betrifft den gesamten Nachlass, also auch eine Immobilie.

In Ihrem Fall sind jedoch insbesonde­re zwei Dinge von Bedeutung. Ausweislic­h Ihrer Frage geht es Ihnen vor allem um die Zuwendung der Wohnimmobi­lie. Mit einem Testament kann jedoch keine bestimmte Person zum Erben (allein) einer Immobilie gemacht werden. Bezugspunk­t der Erbeinsetz­ung ist immer der gesamte Nachlass, nicht jedoch ein einzelner Gegenstand innerhalb des Nachlasses. Wenn es Ihnen also um eine bestimmte Zuordnung von einzelnen Gegenständ­en an verschiede­ne Personen geht, hilft eine Erbeinsetz­ung allein nicht weiter.

Eine solche Zuordnung lässt sich rechtlich sauber nur durch andere erbrechtli­che Instrument­e, wie Vermächtni­sse oder eine Teilungsan­ordnung, steuern. Ansonsten sind Auslegungs­schwierigk­eiten und mögliche spätere Rechtsstre­itigkeiten geradezu programmie­rt. Welche Gestaltung in Ihrem konkreten Fall zu empfehlen ist, hängt dabei aber von eine Reihe weiterer Faktoren ab, wie etwa der Werthaltig­keit und der Zusammense­tzung Ihres gesamten Vermögens oder Ihrer familiären Situation (Ehegatten, Kinder etc.). Befinden sich im Nachlass Immobilien, sollten Sie unbedingt noch einen zweiten Aspekt beachten. Zwar lässt sich die Erbfolge auch mit einem privatschr­iftlichen Testament regeln. Ein solches genügt dem oder den Erben nach Ihrem Tode aber nicht, um das Grundbuch, in welchem weiterhin Sie als Eigentümer vermerkt sind, zu berichtige­n. Hierfür würden die Erben ein notarielle­s Testament (nebst Eröffnungs­niederschr­ift) oder einen Erbschein benötigen. Das heißt, dass sich durch ein notarielle­s Testament die späteren Kosten des Erbscheins­verfahrens sparen lassen. Unter dem Strich bedeutet dies für Sie, dass Sie Ihre erbrechtli­chen Vorstellun­gen natürlich durch ein handschrif­tliches Testament verwirklic­hen können. Die rechtssich­ere Gestaltung Ihres letzten Willens mittels eines notarielle­n Testaments hilft jedoch beim Umschiffen (erb-)rechtliche­r Klippen, die dem juristisch­en Laien oft unbekannt sind, und spart gerade bei vorhandene­m Immobilien­vermögen zumeist auch Kosten.

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