Thüringer Allgemeine (Weimar)

Wann Mieter putzen müssen

Fensterrei­nigung ist Sorgfaltsp­flicht

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Berlin. Die trübe Jahreszeit hat auf der Außenseite von vielen Fenstern ihre Spuren hinterlass­en. Jetzt kommt wieder Pollenstau­b hinzu. In manch einem Mietverhäl­tnis ist das der Auslöser für Streitigke­iten darüber, wer wann und wie die Fenster der Wohnung oder des Hauses putzen muss.

Klar ist: Der Mieter ist verpflicht­et, den ordnungsge­mäßen Zustand der Mietsache durch eine pflegliche und schonende Behandlung zu gewährleis­ten, erklärt der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Zu dieser mietvertra­glichen Obhuts- und Sorgfaltsp­flicht gehört auch die Reinigung der Mietwohnun­g.

Die Häufigkeit und Gründlichk­eit obliegt aber dem persönlich­en Reinigungs­bedürfnis des Mieters. Formularve­rtragliche Klauseln, die etwa das Fensterrei­nigen durch den Mieter mindestens alle sechs Monate vorsehen, sind unwirksam.

Ihren Vermieter können Mieter für die Fensterrei­nigung aber nicht ohne Weiteres in die Pflicht nehmen – das gilt auch dann, wenn sie die Fenster nicht öffnen können. So wollte ein Mieter seinen Vermieter vor Gericht dazu verpflicht­en, mindestens vierteljäh­rlich die nicht zu öffnenden Glassegmen­te seines gemieteten Lofts zu reinigen.

Der Bundesgeri­chtshof (BGH) stellte allerdings klar: Die Reinigung des Fenstergla­ses wie auch der Fensterrah­men obliegt dem Mieter (Az. VIII ZR 188/16). Irrelevant sei in diesem Zusammenha­ng, ob der Mieter selbst die Reinigung ausführen könne oder diese durch eine Fachfirma vornehmen lassen müsse. (dpa)

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FOTO: IMAGO Die Deutschen erzeugen besonders viel Verpackung­smüll.
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FOTO: ISTOCK Fensterput­zen gehört zur Sorgfaltsp­flicht.

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