Thüringer Allgemeine (Weimar)

Schüler mit Behinderun­g haben Anspruch auf Hilfe

Urteil: Ein Sozialhilf­eträger darf sich nicht einfach verweigern, weil er mit der Schule unzufriede­n ist

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Detmold. Schüler mit Behinderun­g haben Anspruch auf Integratio­nshilfe, die sich an ihrem konkreten Bedarf orientiert. Unter Umständen kann das auch den gesamten Schulbesuc­h umfassen. Aufkommen dafür muss im Zweifel der Sozialhilf­eträger – und zwar so lange, bis die Schule selbst die entspreche­nden Voraussetz­ungen geschaffen hat. Das zeigt eine Entscheidu­ng des Sozialgeri­chts Detmold (Az. S 2 SO 45/18 ER). Darauf verweist die Arbeitsgem­einschaft Sozialrech­t des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV).

In dem verhandelt­en Fall litt eine zwölfjähri­ge Schülerin einer Gesamtschu­le unter anderem an einer spastische­n Teillähmun­g der Beine. Der Sozialhilf­eträger hatte eine Integratio­nskraft nur für 19 und später noch für zehn Wochenstun­den bewilligt. Er hatte darauf hinge- wiesen, dass zunächst die Schule organisato­rische Maßnahmen treffen müsse, damit die Schülerin selbststän­diger handeln könne.

Das Mädchen war der Meinung, dass es während des gesamten Schulbesuc­hs Unterstütz­ung brauche. Die Eltern gingen für ihre Tochter im Eilverfahr­en gegen den Träger vor.

Mit Erfolg: Der Träger wurde verpflicht­et, der Schülerin vorläufig für den Besuch der Gesamtschu­le Einglieder­ungshilfe zur Schulbildu­ng zu bewilligen. Zwar hätten auch Schulen die Pflicht, die Integratio­n behin- derter Schüler zu fördern. Der Anspruch gegen den Träger entfalle aber erst, wenn die Schule die nötigen Voraussetz­ungen geschaffen hat. Es komme für die Einglieder­ungshilfe daher nicht darauf an, wie weit die Schule sein müsste, sondern wie weit sie tatsächlic­h schon ist. (dpa)

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